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Änderung § 3c InsO vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3c InsO, alle Änderungen durch Artikel 5 SanInsFoG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie der InsOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3c InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 3c InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3c Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren der Richter zuständig, der für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde. | (Text neue Fassung) (1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren die Abteilung zuständig, die für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde. |
(2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden. |
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