Tools:
Update via:
Änderung § 14 InsO vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 InsO, alle Änderungen durch Artikel 5 SanInsFoG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie der InsOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 14 InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 14 InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14 Antrag eines Gläubigers | |
(1) 1 Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. 2 Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. (2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören. | |
(Text alte Fassung) (3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. | (Text neue Fassung) (3) 1 Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. 2 Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/317/al0-119607.htm