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Änderung § 210a InsO vom 01.01.2021
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§ 210a InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 210a InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 |
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(Textabschnitt unverändert) § 210a Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit | |
Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass 1. an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und | |
(Text alte Fassung) 2. für die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger § 246 Nummer 2 entsprechend gilt. | (Text neue Fassung) 2. an die Stelle der nachrangigen Insolvenzgläubiger die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger treten. |
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