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Änderung § 270g InsO vom 01.01.2021
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§ 270d InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 270g InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 |
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(Text alte Fassung)§ 270d Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern | (Text neue Fassung)§ 270g Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern |
(Textabschnitt unverändert) 1 Wird die Eigenverwaltung oder die vorläufige Eigenverwaltung bei einem gruppenangehörigen Schuldner angeordnet, unterliegt der Schuldner den Kooperationspflichten des § 269a. 2 Dem eigenverwaltenden Schuldner stehen nach Verfahrenseröffnung die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 Satz 2 zu. |
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