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Änderung § 270f InsO vom 27.07.2022
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§ 270f InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2022 geltenden Fassung | § 270f InsO n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 |
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(Textabschnitt unverändert) § 270f Anordnung der Eigenverwaltung | |
(1) Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben. (2) 1 Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt. 2 Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. 3 Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (3) § 270b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (3) § 270b Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. |
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