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Änderung § 26a InsO vom 01.03.2012
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§ 26a InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung | § 26a InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379 |
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(Text alte Fassung) § 26a (neu) | (Text neue Fassung)§ 26a Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters |
(1) Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss fest. (2) 1 Die Festsetzung erfolgt gegen den Schuldner, es sei denn, der Eröffnungsantrag ist unzulässig oder unbegründet und den antragstellenden Gläubiger trifft ein grobes Verschulden. 2 In diesem Fall sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz oder teilweise dem Gläubiger aufzuerlegen und gegen ihn festzusetzen. 3 Ein grobes Verschulden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Gläubiger dies erkennen musste. 4 Der Beschluss ist dem vorläufigen Verwalter und demjenigen, der die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen hat, zuzustellen. 5 Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. (3) 1 Gegen den Beschluss steht dem vorläufigen Verwalter und demjenigen, der die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen hat, die sofortige Beschwerde zu. 2 § 567 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. |
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