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Änderung § 210a InsO vom 01.03.2012
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§ 210a InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung | § 210a InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 |
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(Text alte Fassung) § 210a (neu) | (Text neue Fassung)§ 210a Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit |
Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass 1. an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und 2. an die Stelle der nachrangigen Insolvenzgläubiger die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger treten. |
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