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Änderung § 210a InsO vom 01.03.2012

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§ 210a InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 210a InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
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§ 210a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 210a Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit


vorherige Änderung

 


Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass

1. an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und

2. an die Stelle der nachrangigen Insolvenzgläubiger die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger treten.