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Änderung § 8 InsO vom 01.07.2007
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§ 8 InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 8 InsO n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 36 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Zustellungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Zustellungen geschehen von Amts wegen. Sie können durch Aufgabe zur Post erfolgen. Einer Beglaubigung des zuzustellenden Dokuments bedarf es nicht. (2) An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt. (3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen durchzuführen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. 2 Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 3 Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. (2) 1 An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. 2 Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt. (3) 1 Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen. 2 Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. 3 Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 der Zivilprozessordnung erfolgen. 4 Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen. 5 Im Fall des Satzes 3 hat er die Zustellnachweise zu den Akten zu nehmen und einen Vermerk über die erfolgte Zustellung mit dem Zeitpunkt der Zustellung und mit der genutzten Adresse des Zustellungsadressaten unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen. |
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