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Änderung § 286 InsO vom 01.10.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 RestSchBÄndG am 1. Oktober 2020 und Änderungshistorie der InsOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 286 InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2020 geltenden Fassung | § 286 InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 286 Grundsatz | |
(Text alte Fassung) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit. | (Text neue Fassung) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit. |
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