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Änderung § 301 InsO vom 01.10.2020
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§ 301 InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2020 geltenden Fassung | § 301 InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 301 Wirkung der Restschuldbefreiung | |
(1) 1 Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. 2 Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. (2) 1 Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. 2 Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern. (3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) 1 Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. 2 Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit. |
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