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Änderung § 232 InsO vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 232 InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 232 InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 232 Stellungnahmen zum Plan


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Wird der Insolvenzplan nicht zurückgewiesen, so leitet das Insolvenzgericht ihn zur Stellungnahme zu:

(Text neue Fassung)

(1) Wird der Insolvenzplan nicht zurückgewiesen, so leitet das Insolvenzgericht ihn zur Stellungnahme, insbesondere zur Vergleichsrechnung, zu:

1. dem Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuß der leitenden Angestellten;

2. dem Schuldner, wenn der Insolvenzverwalter den Plan vorgelegt hat;

3. dem Verwalter, wenn der Schuldner den Plan vorgelegt hat.

(2) Das Gericht kann auch der für den Schuldner zuständigen amtlichen Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft oder anderen sachkundigen Stellen Gelegenheit zur Äußerung geben.

(3) 1 Das Gericht bestimmt eine Frist für die Abgabe der Stellungnahmen. 2 Die Frist soll zwei Wochen nicht überschreiten.

vorherige Änderung

 


(4) 1 Das Gericht kann den in den Absätzen 1 und 2 Genannten den Plan bereits vor der Entscheidung nach § 231 zur Stellungnahme zuleiten. 2 Enthält eine daraufhin eingehende Stellungnahme neuen Tatsachenvortrag, auf den das Gericht eine Zurückweisungsentscheidung stützen will, hat das Gericht die Stellungnahme dem Planvorleger und den anderen nach Absatz 1 zur Stellungnahme Berechtigten zur Stellungnahme binnen einer Frist von höchstens einer Woche zuzuleiten.

(heute geltende Fassung)