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Änderung § 284 InsO vom 01.01.2021
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§ 284 InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 284 InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 |
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(Textabschnitt unverändert) § 284 Insolvenzplan | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Ein Auftrag der Gläubigerversammlung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans ist an den Sachwalter oder an den Schuldner zu richten. 2 Wird der Auftrag an den Schuldner gerichtet, so wirkt der Sachwalter beratend mit. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ein Auftrag der Gläubigerversammlung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans ist an den Sachwalter oder an den Schuldner zu richten. 2 Der vorläufige Gläubigerausschuss kann einen Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans an den vorläufigen Sachwalter oder den Schuldner richten. 3 Wird der Auftrag an den Schuldner gerichtet, so wirkt der vorläufige Sachwalter oder der Sachwalter beratend mit. |
(2) Eine Überwachung der Planerfüllung ist Aufgabe des Sachwalters. |
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