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Änderung § 44a InsO vom 01.11.2008

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§ 44a InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 44a InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026

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§ 44a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 44a Gesicherte Darlehen


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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft kann ein Gläubiger nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Nr. 5 für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung, für die ein Gesellschafter eine Sicherheit bestellt oder für die er sich verbürgt hat, nur anteilsmäßige Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit er bei der Inanspruchnahme der Sicherheit oder des Bürgen ausgefallen ist.


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