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Änderung § 116 InsO vom 31.10.2009

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§ 116 InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2009 geltenden Fassung
§ 116 InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 7 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355

(Textabschnitt unverändert)

§ 116 Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen


(Text alte Fassung)

Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche. Satz 1 findet keine Anwendung auf Überweisungsverträge sowie auf Zahlungs- und Übertragungsverträge; diese bestehen mit Wirkung für die Masse fort.

(Text neue Fassung)

1 Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. 2 Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche. 3 Satz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren; diese bestehen mit Wirkung für die Masse fort.


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