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Änderung § 6 InsO vom 01.03.2012
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§ 6 InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung | § 6 InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Sofortige Beschwerde | |
(Text alte Fassung) (1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. 2 Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. |
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. | |
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen. | (3) 1 Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. 2 Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen. |
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