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Änderung § 26a InsO vom 01.03.2012
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§ 26a InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung | § 26a InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800 |
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(Text alte Fassung) § 26a (neu) | (Text neue Fassung)§ 26a Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters |
(1) 1 Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen den Schuldner durch Beschluss fest. 2 Der Beschluss ist dem vorläufigen Verwalter und dem Schuldner besonders zuzustellen. (2) 1 Gegen den Beschluss steht dem vorläufigen Verwalter und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. 2 § 567 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. |
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