Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 210a InsO vom 01.03.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 210a InsO, alle Änderungen durch Artikel 1 InsOuaÄndG am 1. März 2012 und Änderungshistorie der InsO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 210a InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 210a InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 210a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 210a Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit


vorherige Änderung

 


Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass

1. an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und

2. für die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger § 246 Nummer 2 entsprechend gilt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)