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Änderung § 221 InsO vom 01.03.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 InsOuaÄndG am 1. März 2012 und Änderungshistorie der InsOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 221 InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung | § 221 InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800 |
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(Textabschnitt unverändert) § 221 Gestaltender Teil | |
(Text alte Fassung) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. | (Text neue Fassung) 1 Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. 2 Der Insolvenzverwalter kann durch den Plan bevollmächtigt werden, die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen. |
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