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Änderung § 221 InsO vom 01.03.2012

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§ 221 InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 221 InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800

(Textabschnitt unverändert)

§ 221 Gestaltender Teil


(Text alte Fassung)

Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll.

(Text neue Fassung)

1 Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. 2 Der Insolvenzverwalter kann durch den Plan bevollmächtigt werden, die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen.