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Änderung § 232 InsO vom 01.03.2012

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§ 232 InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 232 InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 232 Stellungnahmen zum Plan


(1) Wird der Insolvenzplan nicht zurückgewiesen, so leitet das Insolvenzgericht ihn zur Stellungnahme zu:

1. dem Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuß der leitenden Angestellten;

2. dem Schuldner, wenn der Insolvenzverwalter den Plan vorgelegt hat;

3. dem Verwalter, wenn der Schuldner den Plan vorgelegt hat.

(2) Das Gericht kann auch der für den Schuldner zuständigen amtlichen Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft oder anderen sachkundigen Stellen Gelegenheit zur Äußerung geben.

(Text alte Fassung)

(3) Das Gericht bestimmt eine Frist für die Abgabe der Stellungnahmen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Das Gericht bestimmt eine Frist für die Abgabe der Stellungnahmen. 2 Die Frist soll zwei Wochen nicht überschreiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)