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Änderung § 239 InsO vom 01.03.2012
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§ 239 InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung | § 239 InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800 |
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(Textabschnitt unverändert) § 239 Stimmliste | |
(Text alte Fassung) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Gläubigern nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen. | (Text neue Fassung) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Beteiligten nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen. |
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