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Änderung § 246a InsO vom 01.03.2012
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§ 246a InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung | § 246a InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800 |
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(Text alte Fassung) § 246a (neu) | (Text neue Fassung)§ 246a Zustimmung der Anteilsinhaber |
Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt. |
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