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Änderung § 254b InsO vom 01.03.2012

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§ 254b InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 254b InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 254b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 254b Wirkung für alle Beteiligten


vorherige Änderung

 


Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben.