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Änderung § 270c InsO vom 01.03.2012
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§ 270c InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung | § 270c InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800 |
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(Text alte Fassung) § 270c (neu) | (Text neue Fassung)§ 270c Bestellung des Sachwalters |
1 Bei Anordnung der Eigenverwaltung wird anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt. 2 Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. 3 Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden. |
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