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Änderung § 271 InsO vom 01.03.2012

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§ 271 InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 271 InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800

(Textabschnitt unverändert)

§ 271 Nachträgliche Anordnung


(Text alte Fassung)

Hatte das Insolvenzgericht den Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung abgelehnt, beantragt die erste Gläubigerversammlung jedoch die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an. Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.

(Text neue Fassung)

1 Beantragt die Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an, sofern der Schuldner zustimmt. 2 Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.