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Änderung § 272 InsO vom 01.03.2012
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§ 272 InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung | § 272 InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800 |
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(Textabschnitt unverändert) § 272 Aufhebung der Anordnung | |
(1) Das Insolvenzgericht hebt die Anordnung der Eigenverwaltung auf, | |
(Text alte Fassung) 1. wenn dies von der Gläubigerversammlung beantragt wird; 2. wenn dies von einem absonderungsberechtigten Gläubiger oder von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird und die Voraussetzung des § 270 Abs. 2 Nr. 3 weggefallen ist; | (Text neue Fassung) 1. wenn dies von der Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger beantragt wird; 2. wenn dies von einem absonderungsberechtigten Gläubiger oder von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird, die Voraussetzung des § 270 Absatz 2 Nummer 2 weggefallen ist und dem Antragsteller durch die Eigenverwaltung erhebliche Nachteile drohen; |
3. wenn dies vom Schuldner beantragt wird. | |
(2) Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig, wenn der Wegfall der Voraussetzung glaubhaft gemacht wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Schuldner zu hören. Gegen die Entscheidung steht dem Gläubiger und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. | (2) 1 Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. 2 Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Schuldner zu hören. 3 Gegen die Entscheidung steht dem Gläubiger und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. |
(3) Zum Insolvenzverwalter kann der bisherige Sachwalter bestellt werden. |
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