Tools:
Update via:
Änderung § 337 InsO vom 01.03.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 InsOuaÄndG am 1. März 2012 und Änderungshistorie der InsOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 337 InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung | § 337 InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 337 Arbeitsverhältnis | |
(Text alte Fassung) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf ein Arbeitsverhältnis unterliegen dem Recht, das nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche für das Arbeitsverhältnis maßgebend ist. | (Text neue Fassung) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf ein Arbeitsverhältnis unterliegen dem Recht, das nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6) für das Arbeitsverhältnis maßgebend ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/317/al32511-0.htm