Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 56 InsO vom 19.07.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 56 InsO, alle Änderungen durch Artikel 1 GlRStG am 19. Juli 2013 und Änderungshistorie der InsO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 56 InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung
§ 56 InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 56 Bestellung des Insolvenzverwalters


(1) 1 Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. 2 Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. 3 Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person

(Text alte Fassung)

1. vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist,

(Text neue Fassung)

1. vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder

2. den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

(2) 1 Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. 2 Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.



 

Anzeige