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Änderung § 29 InsO vom 01.07.2014
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§ 29 InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung | § 29 InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Terminbestimmungen | |
(1) Im Eröffnungsbeschluß bestimmt das Insolvenzgericht Termine für: 1. eine Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird (Berichtstermin); der Termin soll nicht über sechs Wochen und darf nicht über drei Monate hinaus angesetzt werden; 2. eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin); der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate betragen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Termine können verbunden werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Termine können verbunden werden. 2 Das Gericht soll auf den Berichtstermin verzichten, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. |
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