Tools:
Update via:
Änderung § 65 InsO vom 01.07.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 65 InsO, alle Änderungen durch Artikel 1 GlRStG am 1. Juli 2014 und Änderungshistorie der InsOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 65 InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung | § 65 InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 65 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters durch Rechtsverordnung näher zu regeln. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/317/al44151-0.htm