Tools:
Update via:
Änderung § 88 InsO vom 01.07.2014
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GlRStG am 1. Juli 2014 und Änderungshistorie der InsOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 88 InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung | § 88 InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung | |
(Text alte Fassung) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam. | (Text neue Fassung) (1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam. (2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/317/al44152-0.htm