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Änderung § 291 InsO vom 01.07.2014
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§ 291 InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung | § 291 InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379 |
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(Text alte Fassung) § 291 Ankündigung der Restschuldbefreiung | (Text neue Fassung)§ 291 (aufgehoben) |
(1) Sind die Voraussetzungen des § 290 nicht gegeben, so stellt das Gericht in dem Beschluß fest, daß der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 nicht vorliegen. (2) Im gleichen Beschluß bestimmt das Gericht den Treuhänder, auf den die pfändbaren Bezüge des Schuldners nach Maßgabe der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2) übergehen. |
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