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Änderung § 312 InsO vom 01.07.2014
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§ 312 InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung | § 312 InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379 |
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(Text alte Fassung) § 312 Allgemeine Verfahrensvereinfachungen | (Text neue Fassung)§ 312 (aufgehoben) |
(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen auszugsweise; § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird abweichend von § 29 nur der Prüfungstermin bestimmt. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet, so beträgt die in § 88 genannte Frist drei Monate. (2) Die Vorschriften über den Insolvenzplan (§§ 217 bis 269) und über die Eigenverwaltung (§§ 270 bis 285) sind nicht anzuwenden. |
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