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Änderung § 111 InsO vom 31.12.2006
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§ 111 InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung | § 111 InsO n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 111 Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts | |
(Text alte Fassung) Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. § 57c des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. 2 Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. |
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