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Änderung § 14 InsO vom 05.04.2017
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§ 14 InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 14 InsO n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 654 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Antrag eines Gläubigers | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. 2 War in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden, so wird der Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. 3 In diesem Fall hat der Gläubiger auch die vorherige Antragstellung glaubhaft zu machen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. 2 Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. |
(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören. (3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. |
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