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Änderung § 13 InsO vom 01.07.2007
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§ 13 InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 13 InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Eröffnungsantrag | |
(Text alte Fassung) (1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. | (Text neue Fassung) (1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. |
(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist. | |
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. | |
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