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Änderung § 20 InsO vom 01.07.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 InsO, alle Änderungen durch Artikel 1 InsVerfVereinfG am 1. Juli 2007 und Änderungshistorie der InsOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 20 InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 20 InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509 |
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(Text alte Fassung) § 20 Auskunftspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung | (Text neue Fassung)§ 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung |
(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend. | (1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 Restschuldbefreiung erlangen kann. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/317/al7425-0.htm