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Änderung § 34 InsO vom 01.07.2007
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§ 34 InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 34 InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Rechtsmittel | |
(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. | |
(Text alte Fassung) (3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt. | (Text neue Fassung) (3) 1 Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. 2 § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt. |
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