Tools:
Update via:
Änderung § 56 InsO vom 01.07.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 56 InsO, alle Änderungen durch Artikel 1 InsVerfVereinfG am 1. Juli 2007 und Änderungshistorie der InsOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 56 InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 56 InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 56 Bestellung des Insolvenzverwalters | |
(Text alte Fassung) (1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen. | (Text neue Fassung) (1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. |
(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/317/al7434-0.htm