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Synopse aller Änderungen der InsO am 01.01.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2011 durch Artikel 3 des HBeglG 2011 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der InsO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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InsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | InsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885 |
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Gliederung | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Eingangsformel |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens § 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht § 3 Örtliche Zuständigkeit § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung § 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens § 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge § 4c Aufhebung der Stundung § 4d Rechtsmittel § 5 Verfahrensgrundsätze § 6 Sofortige Beschwerde § 7 Rechtsbeschwerde § 8 Zustellungen § 9 Öffentliche Bekanntmachung § 10 Anhörung des Schuldners Zweiter Teil Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte Erster Abschnitt Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren § 11 Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens § 12 Juristische Personen des öffentlichen Rechts § 13 Eröffnungsantrag § 14 Antrag eines Gläubigers § 15 Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit § 15a Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit § 16 Eröffnungsgrund § 17 Zahlungsunfähigkeit § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit § 19 Überschuldung § 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung § 21 Anordnung von Sicherungsmaßnahmen § 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 23 Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen § 24 Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen § 25 Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen § 26 Abweisung mangels Masse § 27 Eröffnungsbeschluß § 28 Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner § 29 Terminbestimmungen § 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses § 31 Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister § 32 Grundbuch § 33 Register für Schiffe und Luftfahrzeuge § 34 Rechtsmittel Zweiter Abschnitt Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger § 35 Begriff der Insolvenzmasse § 36 Unpfändbare Gegenstände § 37 Gesamtgut bei Gütergemeinschaft § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger § 40 Unterhaltsansprüche § 41 Nicht fällige Forderungen § 42 Auflösend bedingte Forderungen § 43 Haftung mehrerer Personen § 44 Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen § 44a Gesicherte Darlehen § 45 Umrechnung von Forderungen § 46 Wiederkehrende Leistungen § 47 Aussonderung § 48 Ersatzaussonderung § 49 Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen § 50 Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger § 51 Sonstige Absonderungsberechtigte § 52 Ausfall der Absonderungsberechtigten § 53 Massegläubiger § 54 Kosten des Insolvenzverfahrens § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger § 56 Bestellung des Insolvenzverwalters § 57 Wahl eines anderen Insolvenzverwalters § 58 Aufsicht des Insolvenzgerichts § 59 Entlassung des Insolvenzverwalters § 60 Haftung des Insolvenzverwalters § 61 Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten § 62 Verjährung § 63 Vergütung des Insolvenzverwalters § 64 Festsetzung durch das Gericht § 65 Verordnungsermächtigung § 66 Rechnungslegung § 67 Einsetzung des Gläubigerausschusses § 68 Wahl anderer Mitglieder § 69 Aufgaben des Gläubigerausschusses § 70 Entlassung § 71 Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 72 Beschlüsse des Gläubigerausschusses § 73 Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 74 Einberufung der Gläubigerversammlung § 75 Antrag auf Einberufung § 76 Beschlüsse der Gläubigerversammlung § 77 Feststellung des Stimmrechts § 78 Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung § 79 Unterrichtung der Gläubigerversammlung Dritter Teil Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Erster Abschnitt Allgemeine Wirkungen § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts § 81 Verfügungen des Schuldners § 82 Leistungen an den Schuldner § 83 Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft § 84 Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft § 85 Aufnahme von Aktivprozessen § 86 Aufnahme bestimmter Passivprozesse § 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger § 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung § 89 Vollstreckungsverbot § 90 Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten § 91 Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs § 92 Gesamtschaden § 93 Persönliche Haftung der Gesellschafter § 94 Erhaltung einer Aufrechnungslage § 95 Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren § 96 Unzulässigkeit der Aufrechnung § 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners § 98 Durchsetzung der Pflichten des Schuldners § 99 Postsperre § 100 Unterhalt aus der Insolvenzmasse § 101 Organschaftliche Vertreter. Angestellte § 102 Einschränkung eines Grundrechts Zweiter Abschnitt Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats § 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters § 104 Fixgeschäfte. Finanzleistungen § 105 Teilbare Leistungen § 106 Vormerkung § 107 Eigentumsvorbehalt § 108 Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse § 109 Schuldner als Mieter oder Pächter § 110 Schuldner als Vermieter oder Verpächter § 111 Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts § 112 Kündigungssperre § 113 Kündigung eines Dienstverhältnisses § 114 Bezüge aus einem Dienstverhältnis § 115 Erlöschen von Aufträgen § 116 Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen § 117 Erlöschen von Vollmachten § 118 Auflösung von Gesellschaften § 119 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen § 120 Kündigung von Betriebsvereinbarungen § 121 Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren § 122 Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung § 123 Umfang des Sozialplans § 124 Sozialplan vor Verfahrenseröffnung § 125 Interessenausgleich und Kündigungsschutz § 126 Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz § 127 Klage des Arbeitnehmers § 128 Betriebsveräußerung Dritter Abschnitt Insolvenzanfechtung § 129 Grundsatz § 130 Kongruente Deckung § 131 Inkongruente Deckung § 132 Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen § 133 Vorsätzliche Benachteiligung § 134 Unentgeltliche Leistung § 135 Gesellschafterdarlehen § 136 Stille Gesellschaft § 137 Wechsel- und Scheckzahlungen § 138 Nahestehende Personen § 139 Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag § 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung § 141 Vollstreckbarer Titel § 142 Bargeschäft § 143 Rechtsfolgen § 144 Ansprüche des Anfechtungsgegners § 145 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger § 146 Verjährung des Anfechtungsanspruchs § 147 Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung Vierter Teil Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse Erster Abschnitt Sicherung der Insolvenzmasse § 148 Übernahme der Insolvenzmasse § 149 Wertgegenstände § 150 Siegelung § 151 Verzeichnis der Massegegenstände § 152 Gläubigerverzeichnis § 153 Vermögensübersicht § 154 Niederlegung in der Geschäftsstelle § 155 Handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung Zweiter Abschnitt Entscheidung über die Verwertung § 156 Berichtstermin § 157 Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens § 158 Maßnahmen vor der Entscheidung § 159 Verwertung der Insolvenzmasse § 160 Besonders bedeutsame Rechtshandlungen § 161 Vorläufige Untersagung der Rechtshandlung § 162 Betriebsveräußerung an besonders Interessierte § 163 Betriebsveräußerung unter Wert § 164 Wirksamkeit der Handlung Dritter Abschnitt Gegenstände mit Absonderungsrechten § 165 Verwertung unbeweglicher Gegenstände § 166 Verwertung beweglicher Gegenstände § 167 Unterrichtung des Gläubigers § 168 Mitteilung der Veräußerungsabsicht § 169 Schutz des Gläubigers vor einer Verzögerung der Verwertung § 170 Verteilung des Erlöses § 171 Berechnung des Kostenbeitrags § 172 Sonstige Verwendung beweglicher Sachen § 173 Verwertung durch den Gläubiger Fünfter Teil Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens Erster Abschnitt Feststellung der Forderungen § 174 Anmeldung der Forderungen § 175 Tabelle § 176 Verlauf des Prüfungstermins § 177 Nachträgliche Anmeldungen § 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung § 179 Streitige Forderungen § 180 Zuständigkeit für die Feststellung § 181 Umfang der Feststellung § 182 Streitwert § 183 Wirkung der Entscheidung § 184 Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners § 185 Besondere Zuständigkeiten § 186 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Zweiter Abschnitt Verteilung § 187 Befriedigung der Insolvenzgläubiger § 188 Verteilungsverzeichnis § 189 Berücksichtigung bestrittener Forderungen § 190 Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger § 191 Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen § 192 Nachträgliche Berücksichtigung § 193 Änderung des Verteilungsverzeichnisses § 194 Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis § 195 Festsetzung des Bruchteils § 196 Schlußverteilung § 197 Schlußtermin § 198 Hinterlegung zurückbehaltener Beträge § 199 Überschuß bei der Schlußverteilung § 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung § 202 Zuständigkeit bei der Vollstreckung § 203 Anordnung der Nachtragsverteilung § 204 Rechtsmittel § 205 Vollzug der Nachtragsverteilung § 206 Ausschluß von Massegläubigern Dritter Abschnitt Einstellung des Verfahrens § 207 Einstellung mangels Masse § 208 Anzeige der Masseunzulänglichkeit § 209 Befriedigung der Massegläubiger § 210 Vollstreckungsverbot § 211 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit § 212 Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds § 213 Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger § 214 Verfahren bei der Einstellung § 215 Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung § 216 Rechtsmittel Sechster Teil Insolvenzplan Erster Abschnitt Aufstellung des Plans § 217 Grundsatz § 218 Vorlage des Insolvenzplans § 219 Gliederung des Plans § 220 Darstellender Teil § 221 Gestaltender Teil § 222 Bildung von Gruppen § 223 Rechte der Absonderungsberechtigten § 224 Rechte der Insolvenzgläubiger § 225 Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger § 226 Gleichbehandlung der Beteiligten § 227 Haftung des Schuldners § 228 Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse § 229 Vermögensübersicht. Ergebnis- und Finanzplan § 230 Weitere Anlagen § 231 Zurückweisung des Plans § 232 Stellungnahmen zum Plan § 233 Aussetzung von Verwertung und Verteilung § 234 Niederlegung des Plans Zweiter Abschnitt Annahme und Bestätigung des Plans § 235 Erörterungs- und Abstimmungstermin § 236 Verbindung mit dem Prüfungstermin § 237 Stimmrecht der Insolvenzgläubiger § 238 Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger § 239 Stimmliste § 240 Änderung des Plans § 241 Gesonderter Abstimmungstermin § 242 Schriftliche Abstimmung § 243 Abstimmung in Gruppen § 244 Erforderliche Mehrheiten § 245 Obstruktionsverbot § 246 Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger § 247 Zustimmung des Schuldners § 248 Gerichtliche Bestätigung § 249 Bedingter Plan § 250 Verstoß gegen Verfahrensvorschriften § 251 Minderheitenschutz § 252 Bekanntgabe der Entscheidung § 253 Rechtsmittel Dritter Abschnitt Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung § 254 Allgemeine Wirkungen des Plans § 255 Wiederauflebensklausel § 256 Streitige Forderungen. Ausfallforderungen § 257 Vollstreckung aus dem Plan § 258 Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 259 Wirkungen der Aufhebung § 260 Überwachung der Planerfüllung § 261 Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters § 262 Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters § 263 Zustimmungsbedürftige Geschäfte § 264 Kreditrahmen § 265 Nachrang von Neugläubigern § 266 Berücksichtigung des Nachrangs § 267 Bekanntmachung der Überwachung § 268 Aufhebung der Überwachung § 269 Kosten der Überwachung Siebter Teil Eigenverwaltung § 270 Voraussetzungen § 271 Nachträgliche Anordnung § 272 Aufhebung der Anordnung § 273 Öffentliche Bekanntmachung § 274 Rechtsstellung des Sachwalters § 275 Mitwirkung des Sachwalters § 276 Mitwirkung des Gläubigerausschusses § 277 Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit § 278 Mittel zur Lebensführung des Schuldners § 279 Gegenseitige Verträge § 280 Haftung. Insolvenzanfechtung § 281 Unterrichtung der Gläubiger § 282 Verwertung von Sicherungsgut § 283 Befriedigung der Insolvenzgläubiger § 284 Insolvenzplan § 285 Masseunzulänglichkeit Achter Teil Restschuldbefreiung § 286 Grundsatz § 287 Antrag des Schuldners § 288 Vorschlagsrecht § 289 Entscheidung des Insolvenzgerichts § 290 Versagung der Restschuldbefreiung § 291 Ankündigung der Restschuldbefreiung § 292 Rechtsstellung des Treuhänders § 293 Vergütung des Treuhänders § 294 Gleichbehandlung der Gläubiger § 295 Obliegenheiten des Schuldners § 296 Verstoß gegen Obliegenheiten § 297 Insolvenzstraftaten § 298 Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders § 299 Vorzeitige Beendigung § 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung § 301 Wirkung der Restschuldbefreiung § 302 Ausgenommene Forderungen § 303 Widerruf der Restschuldbefreiung Neunter Teil Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren Erster Abschnitt Anwendungsbereich § 304 Grundsatz Zweiter Abschnitt Schuldenbereinigungsplan § 305 Eröffnungsantrag des Schuldners § 305a Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung § 306 Ruhen des Verfahrens § 307 Zustellung an die Gläubiger § 308 Annahme des Schuldenbereinigungsplans § 309 Ersetzung der Zustimmung § 310 Kosten Dritter Abschnitt Vereinfachtes Insolvenzverfahren § 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag § 312 Allgemeine Verfahrensvereinfachungen § 313 Treuhänder § 314 Vereinfachte Verteilung Zehnter Teil Besondere Arten des Insolvenzverfahrens Erster Abschnitt Nachlaßinsolvenzverfahren § 315 Örtliche Zuständigkeit § 316 Zulässigkeit der Eröffnung § 317 Antragsberechtigte § 318 Antragsrecht beim Gesamtgut § 319 Antragsfrist § 320 Eröffnungsgründe § 321 Zwangsvollstreckung nach Erbfall § 322 Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben § 323 Aufwendungen des Erben § 324 Masseverbindlichkeiten § 325 Nachlaßverbindlichkeiten § 326 Ansprüche des Erben § 327 Nachrangige Verbindlichkeiten § 328 Zurückgewährte Gegenstände § 329 Nacherbfolge § 330 Erbschaftskauf § 331 Gleichzeitige Insolvenz des Erben Zweiter Abschnitt Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft § 332 Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren Dritter Abschnitt Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft § 333 Antragsrecht. Eröffnungsgründe § 334 Persönliche Haftung der Ehegatten Elfter Teil Internationales Insolvenzrecht Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 335 Grundsatz § 336 Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand § 337 Arbeitsverhältnis § 338 Aufrechnung § 339 Insolvenzanfechtung § 340 Organisierte Märkte. Pensionsgeschäfte § 341 Ausübung von Gläubigerrechten § 342 Herausgabepflicht. Anrechnung Zweiter Abschnitt Ausländisches Insolvenzverfahren § 343 Anerkennung § 344 Sicherungsmaßnahmen § 345 Öffentliche Bekanntmachung § 346 Grundbuch § 347 Nachweis der Verwalterbestellung. Unterrichtung des Gerichts § 348 Zuständiges Insolvenzgericht § 349 Verfügungen über unbewegliche Gegenstände § 350 Leistung an den Schuldner § 351 Dingliche Rechte § 352 Unterbrechung und Aufnahme eines Rechtsstreits | |
Dritter Abschnitt Partikularverfahren über das Inlandsvermögen | |
§ 353 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen | |
Dritter Abschnitt Partikularverfahren über das Inlandsvermögen | |
§ 354 Voraussetzungen des Partikularverfahrens § 355 Restschuldbefreiung. Insolvenzplan § 356 Sekundärinsolvenzverfahren § 357 Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter § 358 Überschuss bei der Schlussverteilung Zwölfter Teil Inkrafttreten § 359 Verweisung auf das Einführungsgesetz | |
§ 14 Antrag eines Gläubigers | |
(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. | (1) 1 Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. 2 War in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden, so wird der Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. 3 In diesem Fall hat der Gläubiger auch die vorherige Antragstellung glaubhaft zu machen. |
(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören. | |
(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. | |
§ 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten | |
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: 1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; 2. aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; 3. aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse. | |
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. (3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 187 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 208 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben. | (2) 1 Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. 2 Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. (3) 1 Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 187 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die in § 208 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben. (4) Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. |
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