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Synopse aller Änderungen der InsO am 26.11.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2015 durch Artikel 16 des LPartRBerG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der InsO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
    § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens
    § 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht
    § 3 Örtliche Zuständigkeit
    § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung
    § 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
    § 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge
    § 4c Aufhebung der Stundung
    § 4d Rechtsmittel
    § 5 Verfahrensgrundsätze
    § 6 Sofortige Beschwerde
    § 7 (aufgehoben)
    § 8 Zustellungen
    § 9 Öffentliche Bekanntmachung
    § 10 Anhörung des Schuldners
Zweiter Teil Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
    Erster Abschnitt Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
       § 11 Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens
       § 12 Juristische Personen des öffentlichen Rechts
       § 13 Eröffnungsantrag
       § 14 Antrag eines Gläubigers
       § 15 Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
       § 15a Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
       § 16 Eröffnungsgrund
       § 17 Zahlungsunfähigkeit
       § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
       § 19 Überschuldung
       § 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung
       § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen
       § 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
       § 22a Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
       § 23 Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen
       § 24 Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen
       § 25 Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
       § 26 Abweisung mangels Masse
       § 26a Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
       § 27 Eröffnungsbeschluß
       § 28 Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner
       § 29 Terminbestimmungen
       § 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
       § 31 Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister
       § 32 Grundbuch
       § 33 Register für Schiffe und Luftfahrzeuge
       § 34 Rechtsmittel
    Zweiter Abschnitt Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
       § 35 Begriff der Insolvenzmasse
       § 36 Unpfändbare Gegenstände
       § 37 Gesamtgut bei Gütergemeinschaft
       § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger
       § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger
       § 40 Unterhaltsansprüche
       § 41 Nicht fällige Forderungen
       § 42 Auflösend bedingte Forderungen
       § 43 Haftung mehrerer Personen
       § 44 Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen
       § 44a Gesicherte Darlehen
       § 45 Umrechnung von Forderungen
       § 46 Wiederkehrende Leistungen
       § 47 Aussonderung
       § 48 Ersatzaussonderung
       § 49 Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen
       § 50 Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger
       § 51 Sonstige Absonderungsberechtigte
       § 52 Ausfall der Absonderungsberechtigten
       § 53 Massegläubiger
       § 54 Kosten des Insolvenzverfahrens
       § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten
    Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
       § 56 Bestellung des Insolvenzverwalters
       § 56a Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung
       § 57 Wahl eines anderen Insolvenzverwalters
       § 58 Aufsicht des Insolvenzgerichts
       § 59 Entlassung des Insolvenzverwalters
       § 60 Haftung des Insolvenzverwalters
       § 61 Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten
       § 62 Verjährung
       § 63 Vergütung des Insolvenzverwalters
       § 64 Festsetzung durch das Gericht
       § 65 Verordnungsermächtigung
       § 66 Rechnungslegung
       § 67 Einsetzung des Gläubigerausschusses
       § 68 Wahl anderer Mitglieder
       § 69 Aufgaben des Gläubigerausschusses
       § 70 Entlassung
       § 71 Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
       § 72 Beschlüsse des Gläubigerausschusses
       § 73 Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
       § 74 Einberufung der Gläubigerversammlung
       § 75 Antrag auf Einberufung
       § 76 Beschlüsse der Gläubigerversammlung
       § 77 Feststellung des Stimmrechts
       § 78 Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung
       § 79 Unterrichtung der Gläubigerversammlung
Dritter Teil Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    Erster Abschnitt Allgemeine Wirkungen
       § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
       § 81 Verfügungen des Schuldners
       § 82 Leistungen an den Schuldner
       § 83 Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft
       § 84 Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft
       § 85 Aufnahme von Aktivprozessen
       § 86 Aufnahme bestimmter Passivprozesse
       § 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger
       § 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung
       § 89 Vollstreckungsverbot
       § 90 Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten
       § 91 Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs
       § 92 Gesamtschaden
       § 93 Persönliche Haftung der Gesellschafter
       § 94 Erhaltung einer Aufrechnungslage
       § 95 Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren
       § 96 Unzulässigkeit der Aufrechnung
       § 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners
       § 98 Durchsetzung der Pflichten des Schuldners
       § 99 Postsperre
       § 100 Unterhalt aus der Insolvenzmasse
       § 101 Organschaftliche Vertreter. Angestellte
       § 102 Einschränkung eines Grundrechts
    Zweiter Abschnitt Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
       § 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters
       § 104 Fixgeschäfte. Finanzleistungen
       § 105 Teilbare Leistungen
       § 106 Vormerkung
       § 107 Eigentumsvorbehalt
       § 108 Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse
       § 109 Schuldner als Mieter oder Pächter
       § 110 Schuldner als Vermieter oder Verpächter
       § 111 Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts
       § 112 Kündigungssperre
       § 113 Kündigung eines Dienstverhältnisses
       § 114 (aufgehoben)
       § 115 Erlöschen von Aufträgen
       § 116 Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen
       § 117 Erlöschen von Vollmachten
       § 118 Auflösung von Gesellschaften
       § 119 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
       § 120 Kündigung von Betriebsvereinbarungen
       § 121 Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren
       § 122 Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung
       § 123 Umfang des Sozialplans
       § 124 Sozialplan vor Verfahrenseröffnung
       § 125 Interessenausgleich und Kündigungsschutz
       § 126 Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz
       § 127 Klage des Arbeitnehmers
       § 128 Betriebsveräußerung
    Dritter Abschnitt Insolvenzanfechtung
       § 129 Grundsatz
       § 130 Kongruente Deckung
       § 131 Inkongruente Deckung
       § 132 Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen
       § 133 Vorsätzliche Benachteiligung
       § 134 Unentgeltliche Leistung
       § 135 Gesellschafterdarlehen
       § 136 Stille Gesellschaft
       § 137 Wechsel- und Scheckzahlungen
       § 138 Nahestehende Personen
       § 139 Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag
       § 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung
       § 141 Vollstreckbarer Titel
       § 142 Bargeschäft
       § 143 Rechtsfolgen
       § 144 Ansprüche des Anfechtungsgegners
       § 145 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger
       § 146 Verjährung des Anfechtungsanspruchs
       § 147 Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung
Vierter Teil Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
    Erster Abschnitt Sicherung der Insolvenzmasse
       § 148 Übernahme der Insolvenzmasse
       § 149 Wertgegenstände
       § 150 Siegelung
       § 151 Verzeichnis der Massegegenstände
       § 152 Gläubigerverzeichnis
       § 153 Vermögensübersicht
       § 154 Niederlegung in der Geschäftsstelle
       § 155 Handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung
    Zweiter Abschnitt Entscheidung über die Verwertung
       § 156 Berichtstermin
       § 157 Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens
       § 158 Maßnahmen vor der Entscheidung
       § 159 Verwertung der Insolvenzmasse
       § 160 Besonders bedeutsame Rechtshandlungen
       § 161 Vorläufige Untersagung der Rechtshandlung
       § 162 Betriebsveräußerung an besonders Interessierte
       § 163 Betriebsveräußerung unter Wert
       § 164 Wirksamkeit der Handlung
    Dritter Abschnitt Gegenstände mit Absonderungsrechten
       § 165 Verwertung unbeweglicher Gegenstände
       § 166 Verwertung beweglicher Gegenstände
       § 167 Unterrichtung des Gläubigers
       § 168 Mitteilung der Veräußerungsabsicht
       § 169 Schutz des Gläubigers vor einer Verzögerung der Verwertung
       § 170 Verteilung des Erlöses
       § 171 Berechnung des Kostenbeitrags
       § 172 Sonstige Verwendung beweglicher Sachen
       § 173 Verwertung durch den Gläubiger
Fünfter Teil Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
    Erster Abschnitt Feststellung der Forderungen
       § 174 Anmeldung der Forderungen
       § 175 Tabelle
       § 176 Verlauf des Prüfungstermins
       § 177 Nachträgliche Anmeldungen
       § 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung
       § 179 Streitige Forderungen
       § 180 Zuständigkeit für die Feststellung
       § 181 Umfang der Feststellung
       § 182 Streitwert
       § 183 Wirkung der Entscheidung
       § 184 Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners
       § 185 Besondere Zuständigkeiten
       § 186 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
    Zweiter Abschnitt Verteilung
       § 187 Befriedigung der Insolvenzgläubiger
       § 188 Verteilungsverzeichnis
       § 189 Berücksichtigung bestrittener Forderungen
       § 190 Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger
       § 191 Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen
       § 192 Nachträgliche Berücksichtigung
       § 193 Änderung des Verteilungsverzeichnisses
       § 194 Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis
       § 195 Festsetzung des Bruchteils
       § 196 Schlußverteilung
       § 197 Schlußtermin
       § 198 Hinterlegung zurückbehaltener Beträge
       § 199 Überschuß bei der Schlußverteilung
       § 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
       § 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung
       § 202 Zuständigkeit bei der Vollstreckung
       § 203 Anordnung der Nachtragsverteilung
       § 204 Rechtsmittel
       § 205 Vollzug der Nachtragsverteilung
       § 206 Ausschluß von Massegläubigern
    Dritter Abschnitt Einstellung des Verfahrens
       § 207 Einstellung mangels Masse
       § 208 Anzeige der Masseunzulänglichkeit
       § 209 Befriedigung der Massegläubiger
       § 210 Vollstreckungsverbot
       § 210a Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit
       § 211 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
       § 212 Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds
       § 213 Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger
       § 214 Verfahren bei der Einstellung
       § 215 Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung
       § 216 Rechtsmittel
Sechster Teil Insolvenzplan
    Erster Abschnitt Aufstellung des Plans
       § 217 Grundsatz
       § 218 Vorlage des Insolvenzplans
       § 219 Gliederung des Plans
       § 220 Darstellender Teil
       § 221 Gestaltender Teil
       § 222 Bildung von Gruppen
       § 223 Rechte der Absonderungsberechtigten
       § 224 Rechte der Insolvenzgläubiger
       § 225 Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger
       § 225a Rechte der Anteilsinhaber
       § 226 Gleichbehandlung der Beteiligten
       § 227 Haftung des Schuldners
       § 228 Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse
       § 229 Vermögensübersicht. Ergebnis- und Finanzplan
       § 230 Weitere Anlagen
       § 231 Zurückweisung des Plans
       § 232 Stellungnahmen zum Plan
       § 233 Aussetzung von Verwertung und Verteilung
       § 234 Niederlegung des Plans
    Zweiter Abschnitt Annahme und Bestätigung des Plans
       § 235 Erörterungs- und Abstimmungstermin
       § 236 Verbindung mit dem Prüfungstermin
       § 237 Stimmrecht der Insolvenzgläubiger
       § 238 Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger
       § 238a Stimmrecht der Anteilsinhaber
       § 239 Stimmliste
       § 240 Änderung des Plans
       § 241 Gesonderter Abstimmungstermin
       § 242 Schriftliche Abstimmung
       § 243 Abstimmung in Gruppen
       § 244 Erforderliche Mehrheiten
       § 245 Obstruktionsverbot
       § 246 Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger
       § 246a Zustimmung der Anteilsinhaber
       § 247 Zustimmung des Schuldners
       § 248 Gerichtliche Bestätigung
       § 248a Gerichtliche Bestätigung einer Planberichtigung
       § 249 Bedingter Plan
       § 250 Verstoß gegen Verfahrensvorschriften
       § 251 Minderheitenschutz
       § 252 Bekanntgabe der Entscheidung
       § 253 Rechtsmittel
    Dritter Abschnitt Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
       § 254 Allgemeine Wirkungen des Plans
       § 254a Rechte an Gegenständen. Sonstige Wirkungen des Plans
       § 254b Wirkung für alle Beteiligten
       § 255 Wiederauflebensklausel
       § 256 Streitige Forderungen. Ausfallforderungen
       § 257 Vollstreckung aus dem Plan
       § 258 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
       § 259 Wirkungen der Aufhebung
       § 259a Vollstreckungsschutz
       § 259b Besondere Verjährungsfrist
       § 260 Überwachung der Planerfüllung
       § 261 Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters
       § 262 Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters
       § 263 Zustimmungsbedürftige Geschäfte
       § 264 Kreditrahmen
       § 265 Nachrang von Neugläubigern
       § 266 Berücksichtigung des Nachrangs
       § 267 Bekanntmachung der Überwachung
       § 268 Aufhebung der Überwachung
       § 269 Kosten der Überwachung
Siebter Teil Eigenverwaltung
    § 270 Voraussetzungen
    § 270a Eröffnungsverfahren
    § 270b Vorbereitung einer Sanierung
    § 270c Bestellung des Sachwalters
    § 271 Nachträgliche Anordnung
    § 272 Aufhebung der Anordnung
    § 273 Öffentliche Bekanntmachung
    § 274 Rechtsstellung des Sachwalters
    § 275 Mitwirkung des Sachwalters
    § 276 Mitwirkung des Gläubigerausschusses
    § 276a Mitwirkung der Überwachungsorgane
    § 277 Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
    § 278 Mittel zur Lebensführung des Schuldners
    § 279 Gegenseitige Verträge
    § 280 Haftung. Insolvenzanfechtung
    § 281 Unterrichtung der Gläubiger
    § 282 Verwertung von Sicherungsgut
    § 283 Befriedigung der Insolvenzgläubiger
    § 284 Insolvenzplan
    § 285 Masseunzulänglichkeit
Achter Teil Restschuldbefreiung
    § 286 Grundsatz
    § 287 Antrag des Schuldners
    § 287a Entscheidung des Insolvenzgerichts
    § 287b Erwerbsobliegenheit des Schuldners
    § 288 Bestimmung des Treuhänders
    § 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens
    § 290 Versagung der Restschuldbefreiung
    § 291 (aufgehoben)
    § 292 Rechtsstellung des Treuhänders
    § 293 Vergütung des Treuhänders
    § 294 Gleichbehandlung der Gläubiger
    § 295 Obliegenheiten des Schuldners
    § 296 Verstoß gegen Obliegenheiten
    § 297 Insolvenzstraftaten
    § 297a Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe
    § 298 Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders
    § 299 Vorzeitige Beendigung
    § 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung
    § 300a Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren
    § 301 Wirkung der Restschuldbefreiung
    § 302 Ausgenommene Forderungen
    § 303 Widerruf der Restschuldbefreiung
    § 303a Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
Neunter Teil Verbraucherinsolvenzverfahren
    § 304 Grundsatz
    § 305 Eröffnungsantrag des Schuldners
    § 305a Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung
    § 306 Ruhen des Verfahrens
    § 307 Zustellung an die Gläubiger
    § 308 Annahme des Schuldenbereinigungsplans
    § 309 Ersetzung der Zustimmung
    § 310 Kosten
    § 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
    § 312 (aufgehoben)
    § 313 (aufgehoben)
    § 314 (aufgehoben)
Zehnter Teil Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
    Erster Abschnitt Nachlaßinsolvenzverfahren
       § 315 Örtliche Zuständigkeit
       § 316 Zulässigkeit der Eröffnung
       § 317 Antragsberechtigte
       § 318 Antragsrecht beim Gesamtgut
       § 319 Antragsfrist
       § 320 Eröffnungsgründe
       § 321 Zwangsvollstreckung nach Erbfall
       § 322 Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben
       § 323 Aufwendungen des Erben
       § 324 Masseverbindlichkeiten
       § 325 Nachlaßverbindlichkeiten
       § 326 Ansprüche des Erben
       § 327 Nachrangige Verbindlichkeiten
       § 328 Zurückgewährte Gegenstände
       § 329 Nacherbfolge
       § 330 Erbschaftskauf
       § 331 Gleichzeitige Insolvenz des Erben
    Zweiter Abschnitt Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
       § 332 Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren
    Dritter Abschnitt Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft
       § 333 Antragsrecht. Eröffnungsgründe
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 334 Persönliche Haftung der Ehegatten
(Text neue Fassung)

       § 334 Persönliche Haftung der Ehegatten oder Lebenspartner
Elfter Teil Internationales Insolvenzrecht
    Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
       § 335 Grundsatz
       § 336 Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand
       § 337 Arbeitsverhältnis
       § 338 Aufrechnung
       § 339 Insolvenzanfechtung
       § 340 Organisierte Märkte. Pensionsgeschäfte
       § 341 Ausübung von Gläubigerrechten
       § 342 Herausgabepflicht. Anrechnung
    Zweiter Abschnitt Ausländisches Insolvenzverfahren
       § 343 Anerkennung
       § 344 Sicherungsmaßnahmen
       § 345 Öffentliche Bekanntmachung
       § 346 Grundbuch
       § 347 Nachweis der Verwalterbestellung. Unterrichtung des Gerichts
       § 348 Zuständiges Insolvenzgericht. Zusammenarbeit der Insolvenzgerichte
       § 349 Verfügungen über unbewegliche Gegenstände
       § 350 Leistung an den Schuldner
       § 351 Dingliche Rechte
       § 352 Unterbrechung und Aufnahme eines Rechtsstreits
       § 353 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
    Dritter Abschnitt Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
       § 354 Voraussetzungen des Partikularverfahrens
       § 355 Restschuldbefreiung. Insolvenzplan
       § 356 Sekundärinsolvenzverfahren
       § 357 Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter
       § 358 Überschuss bei der Schlussverteilung
Zwölfter Teil Inkrafttreten
    § 359 Verweisung auf das Einführungsgesetz
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der nicht rechtsfähige Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich.



(1) 1 Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. 2 Der nicht rechtsfähige Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich.

(2) Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werden:

1. über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, Partenreederei, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung);

vorherige Änderung nächste Änderung

2. nach Maßgabe der §§ 315 bis 334 über einen Nachlaß, über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird.



2. nach Maßgabe der §§ 315 bis 334 über einen Nachlaß, über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinschaftlich verwaltet wird.

(3) Nach Auflösung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.



§ 37 Gesamtgut bei Gütergemeinschaft


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wird bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft das Gesamtgut von einem Ehegatten allein verwaltet und über das Vermögen dieses Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet, so gehört das Gesamtgut zur Insolvenzmasse. Eine Auseinandersetzung des Gesamtguts findet nicht statt. Durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten wird das Gesamtgut nicht berührt.



(1) 1 Wird bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft das Gesamtgut von einem Ehegatten allein verwaltet und über das Vermögen dieses Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet, so gehört das Gesamtgut zur Insolvenzmasse. 2 Eine Auseinandersetzung des Gesamtguts findet nicht statt. 3 Durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten wird das Gesamtgut nicht berührt.

(2) Verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich, so wird das Gesamtgut durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Ehegatten nicht berührt.

(3) Absatz 1 ist bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten die Abkömmlinge treten.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebenspartner entsprechend.

§ 331 Gleichzeitige Insolvenz des Erben


(1) Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erben gelten, wenn auch über den Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet oder wenn eine Nachlaßverwaltung angeordnet ist, die §§ 52, 190, 192, 198, 237 Abs. 1 Satz 2 entsprechend für Nachlaßgläubiger, denen gegenüber der Erbe unbeschränkt haftet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte der Erbe ist und der Nachlaß zum Gesamtgut gehört, das vom anderen Ehegatten allein verwaltet wird, auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten und, wenn das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, auch im Insolvenzverfahren über das Gesamtgut und im Insolvenzverfahren über das sonstige Vermögen des Ehegatten, der nicht Erbe ist.



(2) 1 Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte der Erbe ist und der Nachlaß zum Gesamtgut gehört, das vom anderen Ehegatten allein verwaltet wird, auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten und, wenn das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, auch im Insolvenzverfahren über das Gesamtgut und im Insolvenzverfahren über das sonstige Vermögen des Ehegatten, der nicht Erbe ist. 2 Satz 1 gilt für Lebenspartner entsprechend.

§ 333 Antragsrecht. Eröffnungsgründe


(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, ist jeder Gläubiger berechtigt, der die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut verlangen kann.

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(2) Antragsberechtigt ist auch jeder Ehegatte. Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er zulässig, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Gesamtguts glaubhaft gemacht wird; das Insolvenzgericht hat den anderen Ehegatten zu hören. Wird der Antrag von beiden Ehegatten gestellt, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.



(2) 1 Antragsberechtigt ist auch jeder Ehegatte. 2 Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er zulässig, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Gesamtguts glaubhaft gemacht wird; das Insolvenzgericht hat den anderen Ehegatten zu hören. 3 Wird der Antrag von beiden Ehegatten gestellt, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Lebenspartner entsprechend.


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§ 334 Persönliche Haftung der Ehegatten




§ 334 Persönliche Haftung der Ehegatten oder Lebenspartner


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(1) Die persönliche Haftung der Ehegatten für die Verbindlichkeiten, deren Erfüllung aus dem Gesamtgut verlangt werden kann, kann während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter oder vom Sachwalter geltend gemacht werden.

(2) Im Falle eines Insolvenzplans gilt für die persönliche Haftung der Ehegatten § 227 Abs. 1 entsprechend.



(1) Die persönliche Haftung der Ehegatten oder Lebenspartner für die Verbindlichkeiten, deren Erfüllung aus dem Gesamtgut verlangt werden kann, kann während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter oder vom Sachwalter geltend gemacht werden.

(2) Im Falle eines Insolvenzplans gilt für die persönliche Haftung der Ehegatten oder Lebenspartner § 227 Abs. 1 entsprechend.