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Synopse aller Änderungen der InsO am 21.04.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. April 2018 durch Artikel 1 des KonzInsoÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der InsO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.04.2018 geltenden Fassung
InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 21.04.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866, 1476

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
    § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens
    § 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht
    § 3 Örtliche Zuständigkeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 3a Gruppen-Gerichtsstand
    § 3b Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands
    § 3c Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren
    § 3d Verweisung an den Gruppen-Gerichtsstand
    § 3e Unternehmensgruppe
    § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung
    § 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
    § 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge
    § 4c Aufhebung der Stundung
    § 4d Rechtsmittel
    § 5 Verfahrensgrundsätze
    § 6 Sofortige Beschwerde
    § 7 (aufgehoben)
    § 8 Zustellungen
    § 9 Öffentliche Bekanntmachung
    § 10 Anhörung des Schuldners
Zweiter Teil Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
    Erster Abschnitt Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
       § 11 Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens
       § 12 Juristische Personen des öffentlichen Rechts
       § 13 Eröffnungsantrag
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 13a Antrag zur Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands
       § 14 Antrag eines Gläubigers
       § 15 Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
       § 15a Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
       § 16 Eröffnungsgrund
       § 17 Zahlungsunfähigkeit
       § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
       § 19 Überschuldung
       § 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung
       § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen
       § 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
       § 22a Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
       § 23 Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen
       § 24 Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen
       § 25 Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
       § 26 Abweisung mangels Masse
       § 26a Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
       § 27 Eröffnungsbeschluß
       § 28 Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner
       § 29 Terminbestimmungen
       § 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
       § 31 Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister
       § 32 Grundbuch
       § 33 Register für Schiffe und Luftfahrzeuge
       § 34 Rechtsmittel
    Zweiter Abschnitt Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
       § 35 Begriff der Insolvenzmasse
       § 36 Unpfändbare Gegenstände
       § 37 Gesamtgut bei Gütergemeinschaft
       § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger
       § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger
       § 40 Unterhaltsansprüche
       § 41 Nicht fällige Forderungen
       § 42 Auflösend bedingte Forderungen
       § 43 Haftung mehrerer Personen
       § 44 Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen
       § 44a Gesicherte Darlehen
       § 45 Umrechnung von Forderungen
       § 46 Wiederkehrende Leistungen
       § 47 Aussonderung
       § 48 Ersatzaussonderung
       § 49 Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen
       § 50 Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger
       § 51 Sonstige Absonderungsberechtigte
       § 52 Ausfall der Absonderungsberechtigten
       § 53 Massegläubiger
       § 54 Kosten des Insolvenzverfahrens
       § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten
    Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
       § 56 Bestellung des Insolvenzverwalters
       § 56a Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 56b Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe
       § 57 Wahl eines anderen Insolvenzverwalters
       § 58 Aufsicht des Insolvenzgerichts
       § 59 Entlassung des Insolvenzverwalters
       § 60 Haftung des Insolvenzverwalters
       § 61 Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten
       § 62 Verjährung
       § 63 Vergütung des Insolvenzverwalters
       § 64 Festsetzung durch das Gericht
       § 65 Verordnungsermächtigung
       § 66 Rechnungslegung
       § 67 Einsetzung des Gläubigerausschusses
       § 68 Wahl anderer Mitglieder
       § 69 Aufgaben des Gläubigerausschusses
       § 70 Entlassung
       § 71 Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
       § 72 Beschlüsse des Gläubigerausschusses
       § 73 Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
       § 74 Einberufung der Gläubigerversammlung
       § 75 Antrag auf Einberufung
       § 76 Beschlüsse der Gläubigerversammlung
       § 77 Feststellung des Stimmrechts
       § 78 Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung
       § 79 Unterrichtung der Gläubigerversammlung
Dritter Teil Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    Erster Abschnitt Allgemeine Wirkungen
       § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
       § 81 Verfügungen des Schuldners
       § 82 Leistungen an den Schuldner
       § 83 Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft
       § 84 Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft
       § 85 Aufnahme von Aktivprozessen
       § 86 Aufnahme bestimmter Passivprozesse
       § 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger
       § 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung
       § 89 Vollstreckungsverbot
       § 90 Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten
       § 91 Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs
       § 92 Gesamtschaden
       § 93 Persönliche Haftung der Gesellschafter
       § 94 Erhaltung einer Aufrechnungslage
       § 95 Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren
       § 96 Unzulässigkeit der Aufrechnung
       § 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners
       § 98 Durchsetzung der Pflichten des Schuldners
       § 99 Postsperre
       § 100 Unterhalt aus der Insolvenzmasse
       § 101 Organschaftliche Vertreter. Angestellte
       § 102 Einschränkung eines Grundrechts
    Zweiter Abschnitt Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
       § 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters
       § 104 Fixgeschäfte, Finanzleistungen, vertragliches Liquidationsnetting
       § 105 Teilbare Leistungen
       § 106 Vormerkung
       § 107 Eigentumsvorbehalt
       § 108 Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse
       § 109 Schuldner als Mieter oder Pächter
       § 110 Schuldner als Vermieter oder Verpächter
       § 111 Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts
       § 112 Kündigungssperre
       § 113 Kündigung eines Dienstverhältnisses
       § 114 (aufgehoben)
       § 115 Erlöschen von Aufträgen
       § 116 Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen
       § 117 Erlöschen von Vollmachten
       § 118 Auflösung von Gesellschaften
       § 119 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
       § 120 Kündigung von Betriebsvereinbarungen
       § 121 Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren
       § 122 Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung
       § 123 Umfang des Sozialplans
       § 124 Sozialplan vor Verfahrenseröffnung
       § 125 Interessenausgleich und Kündigungsschutz
       § 126 Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz
       § 127 Klage des Arbeitnehmers
       § 128 Betriebsveräußerung
    Dritter Abschnitt Insolvenzanfechtung
       § 129 Grundsatz
       § 130 Kongruente Deckung
       § 131 Inkongruente Deckung
       § 132 Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen
       § 133 Vorsätzliche Benachteiligung
       § 134 Unentgeltliche Leistung
       § 135 Gesellschafterdarlehen
       § 136 Stille Gesellschaft
       § 137 Wechsel- und Scheckzahlungen
       § 138 Nahestehende Personen
       § 139 Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag
       § 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung
       § 141 Vollstreckbarer Titel
       § 142 Bargeschäft
       § 143 Rechtsfolgen
       § 144 Ansprüche des Anfechtungsgegners
       § 145 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger
       § 146 Verjährung des Anfechtungsanspruchs
       § 147 Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung
Vierter Teil Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
    Erster Abschnitt Sicherung der Insolvenzmasse
       § 148 Übernahme der Insolvenzmasse
       § 149 Wertgegenstände
       § 150 Siegelung
       § 151 Verzeichnis der Massegegenstände
       § 152 Gläubigerverzeichnis
       § 153 Vermögensübersicht
       § 154 Niederlegung in der Geschäftsstelle
       § 155 Handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung
    Zweiter Abschnitt Entscheidung über die Verwertung
       § 156 Berichtstermin
       § 157 Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens
       § 158 Maßnahmen vor der Entscheidung
       § 159 Verwertung der Insolvenzmasse
       § 160 Besonders bedeutsame Rechtshandlungen
       § 161 Vorläufige Untersagung der Rechtshandlung
       § 162 Betriebsveräußerung an besonders Interessierte
       § 163 Betriebsveräußerung unter Wert
       § 164 Wirksamkeit der Handlung
    Dritter Abschnitt Gegenstände mit Absonderungsrechten
       § 165 Verwertung unbeweglicher Gegenstände
       § 166 Verwertung beweglicher Gegenstände
       § 167 Unterrichtung des Gläubigers
       § 168 Mitteilung der Veräußerungsabsicht
       § 169 Schutz des Gläubigers vor einer Verzögerung der Verwertung
       § 170 Verteilung des Erlöses
       § 171 Berechnung des Kostenbeitrags
       § 172 Sonstige Verwendung beweglicher Sachen
       § 173 Verwertung durch den Gläubiger
Fünfter Teil Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
    Erster Abschnitt Feststellung der Forderungen
       § 174 Anmeldung der Forderungen
       § 175 Tabelle
       § 176 Verlauf des Prüfungstermins
       § 177 Nachträgliche Anmeldungen
       § 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung
       § 179 Streitige Forderungen
       § 180 Zuständigkeit für die Feststellung
       § 181 Umfang der Feststellung
       § 182 Streitwert
       § 183 Wirkung der Entscheidung
       § 184 Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners
       § 185 Besondere Zuständigkeiten
       § 186 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
    Zweiter Abschnitt Verteilung
       § 187 Befriedigung der Insolvenzgläubiger
       § 188 Verteilungsverzeichnis
       § 189 Berücksichtigung bestrittener Forderungen
       § 190 Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger
       § 191 Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen
       § 192 Nachträgliche Berücksichtigung
       § 193 Änderung des Verteilungsverzeichnisses
       § 194 Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis
       § 195 Festsetzung des Bruchteils
       § 196 Schlußverteilung
       § 197 Schlußtermin
       § 198 Hinterlegung zurückbehaltener Beträge
       § 199 Überschuß bei der Schlußverteilung
       § 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
       § 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung
       § 202 Zuständigkeit bei der Vollstreckung
       § 203 Anordnung der Nachtragsverteilung
       § 204 Rechtsmittel
       § 205 Vollzug der Nachtragsverteilung
       § 206 Ausschluß von Massegläubigern
    Dritter Abschnitt Einstellung des Verfahrens
       § 207 Einstellung mangels Masse
       § 208 Anzeige der Masseunzulänglichkeit
       § 209 Befriedigung der Massegläubiger
       § 210 Vollstreckungsverbot
       § 210a Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit
       § 211 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
       § 212 Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds
       § 213 Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger
       § 214 Verfahren bei der Einstellung
       § 215 Bekanntmachung und Wirkungen der Einstellung
       § 216 Rechtsmittel
Sechster Teil Insolvenzplan
    Erster Abschnitt Aufstellung des Plans
       § 217 Grundsatz
       § 218 Vorlage des Insolvenzplans
       § 219 Gliederung des Plans
       § 220 Darstellender Teil
       § 221 Gestaltender Teil
       § 222 Bildung von Gruppen
       § 223 Rechte der Absonderungsberechtigten
       § 224 Rechte der Insolvenzgläubiger
       § 225 Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger
       § 225a Rechte der Anteilsinhaber
       § 226 Gleichbehandlung der Beteiligten
       § 227 Haftung des Schuldners
       § 228 Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse
       § 229 Vermögensübersicht. Ergebnis- und Finanzplan
       § 230 Weitere Anlagen
       § 231 Zurückweisung des Plans
       § 232 Stellungnahmen zum Plan
       § 233 Aussetzung von Verwertung und Verteilung
       § 234 Niederlegung des Plans
    Zweiter Abschnitt Annahme und Bestätigung des Plans
       § 235 Erörterungs- und Abstimmungstermin
       § 236 Verbindung mit dem Prüfungstermin
       § 237 Stimmrecht der Insolvenzgläubiger
       § 238 Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger
       § 238a Stimmrecht der Anteilsinhaber
       § 239 Stimmliste
       § 240 Änderung des Plans
       § 241 Gesonderter Abstimmungstermin
       § 242 Schriftliche Abstimmung
       § 243 Abstimmung in Gruppen
       § 244 Erforderliche Mehrheiten
       § 245 Obstruktionsverbot
       § 246 Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger
       § 246a Zustimmung der Anteilsinhaber
       § 247 Zustimmung des Schuldners
       § 248 Gerichtliche Bestätigung
       § 248a Gerichtliche Bestätigung einer Planberichtigung
       § 249 Bedingter Plan
       § 250 Verstoß gegen Verfahrensvorschriften
       § 251 Minderheitenschutz
       § 252 Bekanntgabe der Entscheidung
       § 253 Rechtsmittel
    Dritter Abschnitt Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
       § 254 Allgemeine Wirkungen des Plans
       § 254a Rechte an Gegenständen. Sonstige Wirkungen des Plans
       § 254b Wirkung für alle Beteiligten
       § 255 Wiederauflebensklausel
       § 256 Streitige Forderungen. Ausfallforderungen
       § 257 Vollstreckung aus dem Plan
       § 258 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
       § 259 Wirkungen der Aufhebung
       § 259a Vollstreckungsschutz
       § 259b Besondere Verjährungsfrist
       § 260 Überwachung der Planerfüllung
       § 261 Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters
       § 262 Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters
       § 263 Zustimmungsbedürftige Geschäfte
       § 264 Kreditrahmen
       § 265 Nachrang von Neugläubigern
       § 266 Berücksichtigung des Nachrangs
       § 267 Bekanntmachung der Überwachung
       § 268 Aufhebung der Überwachung
       § 269 Kosten der Überwachung
vorherige Änderung nächste Änderung

Siebter Teil Eigenverwaltung


Siebter Teil Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
    Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
       § 269a Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter
       § 269b Zusammenarbeit der Gerichte
       § 269c Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse
    Zweiter Abschnitt Koordinationsverfahren
       § 269d Koordinationsgericht
       § 269e Verfahrenskoordinator
       § 269f Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators
       § 269g Vergütung des Verfahrenskoordinators
       § 269h Koordinationsplan
       § 269i Abweichungen vom Koordinationsplan
Achter Teil
Eigenverwaltung
    § 270 Voraussetzungen
    § 270a Eröffnungsverfahren
    § 270b Vorbereitung einer Sanierung
    § 270c Bestellung des Sachwalters
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 270d Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern
    § 271 Nachträgliche Anordnung
    § 272 Aufhebung der Anordnung
    § 273 Öffentliche Bekanntmachung
    § 274 Rechtsstellung des Sachwalters
    § 275 Mitwirkung des Sachwalters
    § 276 Mitwirkung des Gläubigerausschusses
    § 276a Mitwirkung der Überwachungsorgane
    § 277 Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
    § 278 Mittel zur Lebensführung des Schuldners
    § 279 Gegenseitige Verträge
    § 280 Haftung. Insolvenzanfechtung
    § 281 Unterrichtung der Gläubiger
    § 282 Verwertung von Sicherungsgut
    § 283 Befriedigung der Insolvenzgläubiger
    § 284 Insolvenzplan
    § 285 Masseunzulänglichkeit
vorherige Änderung nächste Änderung

Achter Teil Restschuldbefreiung


Neunter Teil Restschuldbefreiung
    § 286 Grundsatz
    § 287 Antrag des Schuldners
    § 287a Entscheidung des Insolvenzgerichts
    § 287b Erwerbsobliegenheit des Schuldners
    § 288 Bestimmung des Treuhänders
    § 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens
    § 290 Versagung der Restschuldbefreiung
    § 291 (aufgehoben)
    § 292 Rechtsstellung des Treuhänders
    § 293 Vergütung des Treuhänders
    § 294 Gleichbehandlung der Gläubiger
    § 295 Obliegenheiten des Schuldners
    § 296 Verstoß gegen Obliegenheiten
    § 297 Insolvenzstraftaten
    § 297a Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe
    § 298 Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders
    § 299 Vorzeitige Beendigung
    § 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung
    § 300a Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren
    § 301 Wirkung der Restschuldbefreiung
    § 302 Ausgenommene Forderungen
    § 303 Widerruf der Restschuldbefreiung
    § 303a Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
vorherige Änderung nächste Änderung

Neunter Teil Verbraucherinsolvenzverfahren


Zehnter Teil Verbraucherinsolvenzverfahren
    § 304 Grundsatz
    § 305 Eröffnungsantrag des Schuldners
    § 305a Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung
    § 306 Ruhen des Verfahrens
    § 307 Zustellung an die Gläubiger
    § 308 Annahme des Schuldenbereinigungsplans
    § 309 Ersetzung der Zustimmung
    § 310 Kosten
    § 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
    § 312 (aufgehoben)
    § 313 (aufgehoben)
    § 314 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

Zehnter Teil Besondere Arten des Insolvenzverfahrens


Elfter Teil Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
    Erster Abschnitt Nachlaßinsolvenzverfahren
       § 315 Örtliche Zuständigkeit
       § 316 Zulässigkeit der Eröffnung
       § 317 Antragsberechtigte
       § 318 Antragsrecht beim Gesamtgut
       § 319 Antragsfrist
       § 320 Eröffnungsgründe
       § 321 Zwangsvollstreckung nach Erbfall
       § 322 Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben
       § 323 Aufwendungen des Erben
       § 324 Masseverbindlichkeiten
       § 325 Nachlaßverbindlichkeiten
       § 326 Ansprüche des Erben
       § 327 Nachrangige Verbindlichkeiten
       § 328 Zurückgewährte Gegenstände
       § 329 Nacherbfolge
       § 330 Erbschaftskauf
       § 331 Gleichzeitige Insolvenz des Erben
    Zweiter Abschnitt Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
       § 332 Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren
    Dritter Abschnitt Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft
       § 333 Antragsrecht. Eröffnungsgründe
       § 334 Persönliche Haftung der Ehegatten oder Lebenspartner
vorherige Änderung nächste Änderung

Elfter Teil Internationales Insolvenzrecht


Zwölfter Teil Internationales Insolvenzrecht
    Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
       § 335 Grundsatz
       § 336 Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand
       § 337 Arbeitsverhältnis
       § 338 Aufrechnung
       § 339 Insolvenzanfechtung
       § 340 Organisierte Märkte. Pensionsgeschäfte
       § 341 Ausübung von Gläubigerrechten
       § 342 Herausgabepflicht. Anrechnung
    Zweiter Abschnitt Ausländisches Insolvenzverfahren
       § 343 Anerkennung
       § 344 Sicherungsmaßnahmen
       § 345 Öffentliche Bekanntmachung
       § 346 Grundbuch
       § 347 Nachweis der Verwalterbestellung. Unterrichtung des Gerichts
       § 348 Zuständiges Insolvenzgericht. Zusammenarbeit der Insolvenzgerichte
       § 349 Verfügungen über unbewegliche Gegenstände
       § 350 Leistung an den Schuldner
       § 351 Dingliche Rechte
       § 352 Unterbrechung und Aufnahme eines Rechtsstreits
       § 353 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
    Dritter Abschnitt Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
       § 354 Voraussetzungen des Partikularverfahrens
       § 355 Restschuldbefreiung. Insolvenzplan
       § 356 Sekundärinsolvenzverfahren
       § 357 Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter
       § 358 Überschuss bei der Schlussverteilung
vorherige Änderung nächste Änderung

Zwölfter Teil Inkrafttreten


Dreizehnter Teil Inkrafttreten
    § 359 Verweisung auf das Einführungsgesetz

§ 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht


(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.

(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

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(3) 1 Rechtsverordnungen nach Absatz 2 sollen je Bezirk eines Oberlandesgerichts ein Insolvenzgericht bestimmen, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a begründet werden kann. 2 Die Zuständigkeit des bestimmten Insolvenzgerichts kann innerhalb eines Landes auch über den Bezirk eines Oberlandesgerichts erstreckt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 3a (neu)




§ 3a Gruppen-Gerichtsstand


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Auf Antrag eines Schuldners, der einer Unternehmensgruppe im Sinne von § 3e angehört (gruppenangehöriger Schuldner), erklärt sich das angerufene Insolvenzgericht für die Insolvenzverfahren über die anderen gruppenangehörigen Schuldner (Gruppen-Folgeverfahren) für zuständig, wenn in Bezug auf den Schuldner ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt und der Schuldner nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die gesamte Unternehmensgruppe ist. 2 Eine untergeordnete Bedeutung ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn im vorangegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahr die Zahl der vom Schuldner im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer mehr als 15 Prozent der in der Unternehmensgruppe im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer ausmachte und

1. die Bilanzsumme des Schuldners mehr als 15 Prozent der zusammengefassten Bilanzsumme der Unternehmensgruppe betrug oder

2. die Umsatzerlöse des Schuldners mehr als 15 Prozent der zusammengefassten Umsatzerlöse der Unternehmensgruppe betrugen.

3 Haben mehrere gruppenangehörige Schuldner zeitgleich einen Antrag nach Satz 1 gestellt oder ist bei mehreren Anträgen unklar, welcher Antrag zuerst gestellt worden ist, ist der Antrag des Schuldners maßgeblich, der im vergangenen abgeschlossenen Geschäftsjahr die meisten Arbeitnehmer beschäftigt hat; die anderen Anträge sind unzulässig. 4 Erfüllt keiner der gruppenangehörigen Schuldner die Voraussetzungen des Satzes 2, kann der Gruppen-Gerichtsstand jedenfalls bei dem Gericht begründet werden, das für die Eröffnung des Verfahrens für den gruppenangehörigen Schuldner zuständig ist, der im vorangegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahr im Jahresdurchschnitt die meisten Arbeitnehmer beschäftigt hat.

(2) Bestehen Zweifel daran, dass eine Verfahrenskonzentration am angerufenen Insolvenzgericht im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegt, kann das Gericht den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ablehnen.

(3) Das Antragsrecht des Schuldners geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter und mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergeht, auf diesen über.

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§ 3b (neu)




§ 3b Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands


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Ein nach § 3a begründeter Gruppen-Gerichtsstand bleibt von der Nichteröffnung, Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens über den antragstellenden Schuldner unberührt, solange an diesem Gerichtsstand ein Verfahren über einen anderen gruppenangehörigen Schuldner anhängig ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 3c (neu)




§ 3c Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren


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(1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren der Richter zuständig, der für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde.

(2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden.

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§ 3d (neu)




§ 3d Verweisung an den Gruppen-Gerichtsstand


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(1) 1 Wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines gruppenangehörigen Schuldners bei einem anderen Insolvenzgericht als dem Gericht des Gruppen-Gerichtsstands beantragt, kann das angerufene Gericht das Verfahren an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands verweisen. 2 Eine Verweisung hat auf Antrag zu erfolgen, wenn der Schuldner unverzüglich nachdem er Kenntnis von dem Eröffnungsantrag eines Gläubigers erlangt hat, einen zulässigen Eröffnungsantrag bei dem Gericht des Gruppen-Gerichtsstands stellt.

(2) 1 Antragsberechtigt ist der Schuldner. 2 § 3a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands kann den vom Erstgericht bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter entlassen, wenn dies erforderlich ist, um nach § 56b eine Person zum Insolvenzverwalter in mehreren oder allen Verfahren über die gruppenangehörigen Schuldner zu bestellen.

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§ 3e (neu)




§ 3e Unternehmensgruppe


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(1) Eine Unternehmensgruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht aus rechtlich selbständigen Unternehmen, die den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland haben und die unmittelbar oder mittelbar miteinander verbunden sind durch

1. die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses oder

2. eine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung.

(2) Als Unternehmensgruppe im Sinne des Absatzes 1 gelten auch eine Gesellschaft und ihre persönlich haftenden Gesellschafter, wenn zu diesen weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft zählt, an der eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

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§ 13a (neu)




§ 13a Antrag zur Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands


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(1) In einem Antrag nach § 3a Absatz 1 sind anzugeben:

1. Name, Sitz, Unternehmensgegenstand sowie Bilanzsumme, Umsatzerlöse und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer des letzten Geschäftsjahres der anderen gruppenangehörigen Unternehmen, die nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung für die Unternehmensgruppe sind; für die übrigen gruppenangehörigen Unternehmen sollen entsprechende Angaben gemacht werden,

2. aus welchen Gründen eine Verfahrenskonzentration am angerufenen Insolvenzgericht im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegt,

3. ob eine Fortführung oder Sanierung der Unternehmensgruppe oder eines Teils davon angestrebt wird,

4. welche gruppenangehörigen Unternehmen Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, und

5. die gruppenangehörigen Schuldner, über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder ein Verfahren eröffnet wurde, einschließlich des zuständigen Insolvenzgerichts und des Aktenzeichens.

(2) 1 Dem Antrag nach § 3a Absatz 1 ist der letzte konsolidierte Abschluss der Unternehmensgruppe beizufügen. 2 Liegt ein solcher nicht vor, sind die letzten Jahresabschlüsse der gruppenangehörigen Unternehmen beizufügen, die nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung für die Unternehmensgruppe sind. 3 Die Jahresabschlüsse der übrigen gruppenangehörigen Unternehmen sollen beigefügt werden.

§ 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen


(1) 1 Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. 2 Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) 1 Das Gericht kann insbesondere

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1. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Abs. 3 und die §§ 56, 56a, 58 bis 66 entsprechend gelten;



1. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;

1a. einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;

2. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;

3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;

4. eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;

5. 1 anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. 2 Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. 3 Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.

2 Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. 3 Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) 1 Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. 2 Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. 3 Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.



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§ 56b (neu)




§ 56b Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe


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(1) 1 Wird über das Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so haben die angegangenen Insolvenzgerichte sich darüber abzustimmen, ob es im Interesse der Gläubiger liegt, lediglich eine Person zum Insolvenzverwalter zu bestellen. 2 Bei der Abstimmung ist insbesondere zu erörtern, ob diese Person alle Verfahren über die gruppenangehörigen Schuldner mit der gebotenen Unabhängigkeit wahrnehmen kann und ob mögliche Interessenkonflikte durch die Bestellung von Sonderinsolvenzverwaltern ausgeräumt werden können.

(2) 1 Von dem Vorschlag oder den Vorgaben eines vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 56a kann das Gericht abweichen, wenn der für einen anderen gruppenangehörigen Schuldner bestellte vorläufige Gläubigerausschuss eine andere Person einstimmig vorschlägt, die sich für eine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 eignet. 2 Vor der Bestellung dieser Person ist der vorläufige Gläubigerausschuss anzuhören. 3 Ist zur Auflösung von Interessenkonflikten ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, findet § 56a entsprechende Anwendung.

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§ 269a (neu)




§ 269a Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter


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1 Die Insolvenzverwalter gruppenangehöriger Schuldner sind untereinander zur Unterrichtung und Zusammenarbeit verpflichtet, soweit hierdurch nicht die Interessen der Beteiligten des Verfahrens beeinträchtigt werden, für das sie bestellt sind. 2 Insbesondere haben sie auf Anforderung unverzüglich alle Informationen mitzuteilen, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können.

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§ 269b (neu)




§ 269b Zusammenarbeit der Gerichte


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1 Werden die Insolvenzverfahren über das Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern bei verschiedenen Insolvenzgerichten geführt, sind die Gerichte zur Zusammenarbeit und insbesondere zum Austausch der Informationen verpflichtet, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können. 2 Dies gilt insbesondere für:

1. die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen,

2. die Eröffnung des Verfahrens,

3. die Bestellung eines Insolvenzverwalters,

4. wesentliche verfahrensleitende Entscheidungen,

5. den Umfang der Insolvenzmasse und

6. die Vorlage von Insolvenzplänen sowie sonstige Maßnahmen zur Beendigung des Insolvenzverfahrens.

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§ 269c (neu)




§ 269c Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse


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(1) 1 Auf Antrag eines Gläubigerausschusses, der in einem Verfahren über das Vermögen eines gruppenangehörigen Schuldners bestellt ist, kann das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands nach Anhörung der anderen Gläubigerausschüsse einen Gruppen-Gläubigerausschuss einsetzen. 2 Jeder Gläubigerausschuss oder vorläufige Gläubigerausschuss eines gruppenangehörigen Schuldners, der nicht von offensichtlich untergeordneter Bedeutung für die gesamte Unternehmensgruppe ist, stellt ein Mitglied des Gruppen-Gläubigerausschusses. 3 Ein weiteres Mitglied dieses Ausschusses wird aus dem Kreis der Vertreter der Arbeitnehmer bestimmt.

(2) 1 Der Gruppen-Gläubigerausschuss unterstützt die Insolvenzverwalter und die Gläubigerausschüsse in den einzelnen Verfahren, um eine abgestimmte Abwicklung dieser Verfahren zu erleichtern. 2 Die §§ 70 bis 73 gelten entsprechend. 3 Hinsichtlich der Vergütung gilt die Tätigkeit als Mitglied im Gruppen-Gläubigerausschuss als Tätigkeit in dem Gläubigerausschuss, den das Mitglied im Gruppen-Gläubigerausschuss vertritt.

(3) Dem Gläubigerausschuss steht in den Fällen der Absätze 1 und 2 ein vorläufiger Gläubigerausschuss gleich.

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§ 269d (neu)




§ 269d Koordinationsgericht


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(1) Wird über die Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern die Eröffnung von Insolvenzverfahren beantragt oder wurden solche Verfahren eröffnet, kann das für die Eröffnung von Gruppen-Folgeverfahren zuständige Gericht (Koordinationsgericht) auf Antrag ein Koordinationsverfahren einleiten.

(2) 1 Antragsberechtigt ist jeder gruppenangehörige Schuldner. 2 § 3a Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. 3 Antragsberechtigt ist auch jeder Gläubigerausschuss oder vorläufige Gläubigerausschuss eines gruppenangehörigen Schuldners auf der Grundlage eines einstimmigen Beschlusses.

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§ 269e (neu)




§ 269e Verfahrenskoordinator


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(1) 1 Das Koordinationsgericht bestellt eine von den gruppenangehörigen Schuldnern und deren Gläubigern unabhängige Person zum Verfahrenskoordinator. 2 Die zu bestellende Person soll von den Insolvenzverwaltern und Sachwaltern der gruppenangehörigen Schuldner unabhängig sein. 3 Die Bestellung eines gruppenangehörigen Schuldners ist ausgeschlossen.

(2) Vor der Bestellung des Verfahrenskoordinators gibt das Koordinationsgericht einem bestellten Gruppen-Gläubigerausschuss Gelegenheit, sich zu der Person des Verfahrenskoordinators und den an ihn zu stellenden Anforderungen zu äußern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 269f (neu)




§ 269f Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators


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(1) 1 Der Verfahrenskoordinator hat für eine abgestimmte Abwicklung der Verfahren über die gruppenangehörigen Schuldner zu sorgen, soweit dies im Interesse der Gläubiger liegt. 2 Zu diesem Zweck kann er insbesondere einen Koordinationsplan vorlegen. 3 Er kann diesen in den jeweiligen Gläubigerversammlungen erläutern oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person erläutern lassen.

(2) 1 Die Insolvenzverwalter und vorläufigen Insolvenzverwalter der gruppenangehörigen Schuldner sind zur Zusammenarbeit mit dem Verfahrenskoordinator verpflichtet. 2 Sie haben ihm auf Aufforderung insbesondere die Informationen mitzuteilen, die er für eine zweckentsprechende Ausübung seiner Tätigkeit benötigt.

(3) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Bestellung des Verfahrenskoordinators, für die Aufsicht durch das Insolvenzgericht sowie für die Haftung und Vergütung § 27 Absatz 2 Nummer 5 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.

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§ 269g (neu)




§ 269g Vergütung des Verfahrenskoordinators


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(1) 1 Der Verfahrenskoordinator hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. 2 Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der zusammengefassten Insolvenzmassen der in das Koordinationsverfahren einbezogenen Verfahren über gruppenangehörige Schuldner berechnet. 3 Dem Umfang und der Schwierigkeit der Koordinationsaufgabe wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. 4 Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

(2) Die Vergütung des Verfahrenskoordinators ist anteilig aus den Insolvenzmassen der gruppenangehörigen Schuldner zu berichtigen, wobei im Zweifel das Verhältnis des Werts der einzelnen Massen zueinander maßgebend ist.

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§ 269h (neu)




§ 269h Koordinationsplan


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(1) 1 Zur abgestimmten Abwicklung der Insolvenzverfahren über das Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern können der Verfahrenskoordinator und, wenn ein solcher noch nicht bestellt ist, die Insolvenzverwalter der gruppenangehörigen Schuldner gemeinsam dem Koordinationsgericht einen Koordinationsplan zur Bestätigung vorlegen. 2 Der Koordinationsplan bedarf der Zustimmung eines bestellten Gruppen-Gläubigerausschusses. 3 Das Gericht weist den Plan von Amts wegen zurück, wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage, den Inhalt des Plans oder über die verfahrensmäßige Behandlung nicht beachtet worden sind und die Vorlegenden den Mangel nicht beheben können oder innerhalb einer angemessenen vom Gericht gesetzten Frist nicht beheben.

(2) 1 In dem Koordinationsplan können alle Maßnahmen beschrieben werden, die für eine abgestimmte Abwicklung der Verfahren sachdienlich sind. 2 Insbesondere kann der Plan Vorschläge enthalten:

1. zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen gruppenangehörigen Schuldner und der Unternehmensgruppe,

2. zur Beilegung gruppeninterner Streitigkeiten,

3. zu vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Insolvenzverwaltern.

(3) 1 Gegen den Beschluss, durch den die Bestätigung des Koordinationsplans versagt wird, steht jedem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu. 2 Die übrigen Vorlegenden sind in dem Verfahren zuzuziehen.

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§ 269i (neu)




§ 269i Abweichungen vom Koordinationsplan


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(1) 1 Der Insolvenzverwalter eines gruppenangehörigen Schuldners hat im Berichtstermin den Koordinationsplan zu erläutern, wenn dies nicht durch den Verfahrenskoordinator oder eine von diesem bevollmächtigte Person erfolgt. 2 Der Insolvenzverwalter hat im Anschluss an die Erläuterung zu begründen, von welchen im Plan beschriebenen Maßnahmen er abweichen will. 3 Liegt zum Zeitpunkt des Berichtstermins noch kein Koordinationsplan vor, so kommt der Insolvenzverwalter seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 in einer Gläubigerversammlung nach, für die das Insolvenzgericht alsbald einen Termin bestimmt.

(2) Auf Beschluss der Gläubigerversammlung ist der Koordinationsplan einem vom Insolvenzverwalter auszuarbeitenden Insolvenzplan zugrunde zu legen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 270d (neu)




§ 270d Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern


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1 Wird die Eigenverwaltung oder die vorläufige Eigenverwaltung bei einem gruppenangehörigen Schuldner angeordnet, unterliegt der Schuldner den Kooperationspflichten des § 269a. 2 Dem eigenverwaltenden Schuldner stehen nach Verfahrenseröffnung die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 Satz 2 zu.