interne Verweise§ 21 InsO Anordnung vorläufiger Maßnahmen (vom 01.01.2021) ... gelten; 1a. einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses ...
Zitat in folgenden NormenVereinsgesetz
G. v. 05.08.1964 BGBl. I S. 593; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
§ 13 VereinsG Abwicklung ... vom Insolvenzgericht bestellt und entlassen. Die §§ 57, 67 bis 73, 101 der Insolvenzordnung sind nicht anzuwenden. (4) Das nach Befriedigung der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800
Artikel 1 InsOuaÄndG Änderung der Insolvenzordnung ... „1a. einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des ... „Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen." 12. In § 67 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „angehören" die Wörter „, wenn ...
Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Zitate in aufgehobenen TitelnGesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen
G. v. 04.12.1899 RGBl. S. 691; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512
§ 18 SchVerschrG ... einzuberufen, wenn dies von dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß (§ 67 der Insolvenzordnung) oder der Aufsichtsbehörde verlangt wird. (5) Die Stelle, ...
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