interne Verweise§ 220 InsO Darstellender Teil (vom 01.01.2021) ... Eingriffe in die Rechte von Insolvenzgläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten ( § 217 Absatz 2 ) vor, sind in die Darstellung auch die Verhältnisse des die Sicherheit gewährenden ...
§ 223a InsO Gruppeninterne Drittsicherheiten (vom 01.01.2021) ... so wird das Recht eines Insolvenzgläubigers aus einer gruppeninternen Drittsicherheit ( § 217 Absatz 2 ) durch den Insolvenzplan nicht berührt. Wird eine Regelung getroffen, ist der ...
§ 254 InsO Allgemeine Wirkungen des Plans (vom 01.01.2021) ... werden mit Ausnahme der nach § 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten ( § 217 Absatz 2 ) durch den Plan nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch durch den Plan ...
Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2911; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
§ 18 RPflG Insolvenzverfahren (vom 21.04.2018) ... bis 310 der Insolvenzordnung, 2. das Verfahren über einen Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 und den §§ 258 bis 269 der Insolvenzordnung, 3. die Entscheidung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800
Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 5 SanInsFoG Änderung der Insolvenzordnung ... die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger treten." 21. § 217 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... Eingriffe in die Rechte von Insolvenzgläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten ( § 217 Absatz 2 ) vor, sind in die Darstellung auch die Verhältnisse des die Sicherheit gewährenden ... so wird das Recht eines Insolvenzgläubigers aus einer gruppeninternen Drittsicherheit ( § 217 Absatz 2 ) durch den Insolvenzplan nicht berührt. Wird eine Regelung getroffen, ist der Eingriff ... „mit Ausnahme der nach § 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten ( § 217 Absatz 2 )" eingefügt. 35. § 258 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ...
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