Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2006 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über den rechtlichen Status der Bundeswasserstraße "Stichkanal Dörpen" (StKanDörpStatV k.a.Abk.)

V. v. 02.02.1984 BGBl. I S. 209; aufgehoben durch Artikel 47 G. v. 19.09.2006 BGBl. I S. 2146
Geltung ab 11.02.1984; FNA: 940-9-11 Verwaltung der Bundeswasserstraßen

§ 1



Die Teilstrecke der Bundeswasserstraße "Seitenkanal Gleesen-Papenburg" von km 64,47 bis zur Einmündung in den Küstenkanal - km 65,37 - wird Binnenwasserstraße des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dient (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes); sie führt die Bezeichnung "Stichkanal Dörpen".



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