(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der nachstehenden Arbeiten in Betracht:
- 1.
- Bekleiden eines Badezimmers mit Wand- und Bodenfliesen einschließlich des Vorbereitens des Untergrunds und des Herstellens von Dämm- und Sperrschichten, des Einmauerns der Wanne und des Versetzens der Formstücke sowie des Verarbeitens von Mosaik;
- 2.
- Bekleiden eines Treppenhauses mit Stufenbelägen, Treppensockel, Podestbelag und Wandbelag mit schrägem Abschluß;
- 3.
- Bekleiden einer Duschanlage, insbesondere Verlegen von Wand- und Bodenfliesen, Einbauen von Trennwänden und Formteilen sowie Herstellen einer Bodenvertiefung mit Kehlen;
- 4.
- Bekleiden von Teilen eines Schwimmbads, insbesondere Einbauen von Teilen des Beckenbodens, der -wand, der -rinne und des -umgangs sowie der Randabdeckung.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit die Werkzeichnung oder die Verlegepläne mit Maßangaben, Massenberechnung, Vorkalkulation und Angebot vorzulegen.
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:
- 1.
- das Aufmaß,
- 2.
- der Arbeitsbericht,
- 3.
- die Angaben über die aufgewandte Arbeitszeit,
- 4.
- die Nachkalkulation,
- 5.
- die Abrechnung.