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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2008 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk (FliesenLHwV k.a.Abk.)
V. v. 11.05.1977 BGBl. I S. 725; aufgehoben durch § 11 V. v. 10.03.2008 BGBl. I S. 378
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 7110-3-58 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.1977; FNA: 7110-3-58 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Bekleiden eines Bauteils mit Fliesen und Platten;
- 2.
- Bearbeiten von Fliesen und Platten;
- 3.
- Herstellen eines Unterputzes für Arbeiten im Dünnbettverfahren;
- 4.
- Aufstellen von Trennwänden;
- 5.
- Einbauen von Dämm- oder Sperrschichten und Herstellen eines Estrichs;
- 6.
- Ansetzen oder Verlegen von Mosaik.
(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3174/a44730.htm