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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2008 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk (FliesenLHwV k.a.Abk.)
V. v. 11.05.1977 BGBl. I S. 725; aufgehoben durch § 11 V. v. 10.03.2008 BGBl. I S. 378
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 7110-3-58 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.1977; FNA: 7110-3-58 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Ausarbeitung von Werk- und Verlegeplänen sowie Ausführung von Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten einschließlich der Herstellung von notwendigen Dämm- und Sperrschichten, Putz-Untergründen und Estrichen;
- 2.
- Herstellung und Aufstellung von Trennwänden sowie Einbau von Fertigteilen;
- 3.
- Herstellung von chemisch beständigen Belägen.
(2) Dem Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse über Bauphysik;
- 2.
- Kenntnisse über Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutz;
- 3.
- Kenntnisse der Massenberechnungen;
- 4.
- Kenntnisse der Ansetz- und Verlegetechniken für Fliesen, Platten und Mosaik sowie der Verankerungstechniken für Platten;
- 5.
- Kenntnisse der Ausführung von chemisch beständigen Belägen;
- 6.
- Kenntnisse über die Eignung von Untergründen für Beläge;
- 7.
- Kenntnisse über Farblehre und Gestaltung;
- 8.
- Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe;
- 9.
- Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;
- 10.
- Kenntnisse der einschlägigen DIN-Normen und der Verdingungsordnung für Bauleistungen sowie über die Vorschriften der Bauaufsicht;
- 11.
- Anfertigen und Lesen von Entwurfsskizzen sowie von Werk- und Detailzeichnungen;
- 12.
- Übertragen von Höhen und Aufteilen von Flächen;
- 13.
- Prüfen und Vorbereiten von Untergründen;
- 14.
- Zubereiten von Mörtel sowie Verarbeiten von Dünnbettmörtel, Kleber und Kitt;
- 15.
- Herstellen von Unterputzen und Estrichen;
- 16.
- Herstellen und Aufstellen von Trennwänden;
- 17.
- Versetzen von Glasbausteinen;
- 18.
- Einmauern von Einbauteilen;
- 19.
- Messen, Teilen, Schleifen und Bohren von Fliesen und Platten;
- 20.
- Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaik sowie Verankern von Platten;
- 21.
- Einbauen von Formstücken;
- 22.
- Herstellen von chemisch beständigen Belägen;
- 23.
- Ausfugen der Beläge sowie Anlegen und Verfüllen von Dehnungs- und Trennfugen;
- 24.
- Anarbeiten der Beläge an Bau- und Einbauteile sowie Herstellen von elastischen Anschlußfugen;
- 25.
- Verarbeiten von Stoffen zur Wärme- und Schalldämmung sowie zum Feuchtigkeitsschutz;
- 26.
- Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutzgerüste;
- 27.
- Warten der Maschinen und Geräte sowie Instandhalten der Werkzeuge.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3174/b8758.htm