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§ 13c - Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG k.a.Abk.)

G. v. 18.12.1956 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3306
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 701-1 Organisation der gewerblichen Wirtschaft
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§ 13c



(1) 1Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. wird zum 1. Januar 2023 zur Deutschen Industrie- und Handelskammer durch einen Formwechsel umgewandelt. 2Die Vollversammlung des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. hat bis zum 30. September 2022 mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Satzung nach § 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 zu beschließen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Genehmigung vorzulegen. 3Die Satzung wird mit Beginn des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Satzung genehmigt wird. 4Ab dem nach Satz 3 bestimmten Zeitpunkt kann die in der Satzung vorgesehene Vollversammlung die für die Handlungsfähigkeit der Deutschen Industrie- und Handelskammer erforderlichen Beschlüsse fassen. 5Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Genehmigung und den Tag nach Satz 3 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) 1Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. besteht ab dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts durch einen Formwechsel als Deutsche Industrie- und Handelskammer weiter. 2Damit verbleiben mit Wirkung zum Zeitpunkt des Absatzes 1 Satz 1 alle Pflichten und Rechte einschließlich des gesamten Vermögens bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer. 3Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.

(3) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer der Deutschen Industrie- und Handelskammer haben den Formwechsel nach Absatz 1 Satz 1 bei dem Vereinsregister, in dem der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. eingetragen ist, anzumelden und die Löschung als eingetragener Verein zu beantragen.

(4) 1Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. hat zum 31. Dezember 2021 für das Jahr 2021 einen Jahresabschluss und zum 30. Juni 2022 für das erste Halbjahr des Jahres 2022 einen Zwischenabschluss aufzustellen. 2Der Jahresabschluss und der Zwischenabschluss sind jeweils durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. 3Abschlussprüfer können nur ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer oder eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. 4Der Jahresabschluss und der Zwischenabschluss nach Satz 1 sowie jeweils der Prüfungsvermerk und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesrechnungshof bis zum 30. September 2022 vorzulegen. 5Die Sätze 1 bis 4 sind auf den Jahresabschluss mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Vorlage nach Satz 4 bis zum 31. März 2023 zu erfolgen hat.

(5) 1Zu dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt sind

1.
der amtierende Präsident des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. bis zur Wahl des Präsidenten der Deutschen Industrie- und Handelskammer deren Präsident,

2.
die amtierenden Mitglieder des Vorstands des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. bis zur Benennung des Präsidiums der Deutschen Industrie- und Handelskammer die Mitglieder des Präsidiums,

3.
die amtierenden Vizepräsidenten des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. bis zur Wahl der Vizepräsidenten der Deutschen Industrie- und Handelskammer deren Vizepräsidenten und

4.
der amtierende Hauptgeschäftsführer des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. bis zur Bestellung eines Hauptgeschäftsführers der Deutschen Industrie- und Handelskammer deren bestellter Hauptgeschäftsführer.

2Die erste Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten sowie die erste Bestellung des Hauptgeschäftsführers sollen in der ersten Sitzung der Vollversammlung der Deutschen Industrie- und Handelskammer stattfinden.

(6) 1Der bei dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. bestehende Betriebsrat nimmt ab dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt übergangsweise die Aufgaben eines Personalrats nach dem Personalvertretungsrecht des Bundes wahr. 2Im Rahmen seines Übergangsmandats hat der Betriebsrat insbesondere die Aufgabe, unverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Personalratswahl zu bestellen. 3Das Übergangsmandat des Betriebsrates endet, sobald ein Personalrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch zwölf Monate nach dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt. 4Die in dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten längstens für die Dauer von zwölf Monaten als Dienstvereinbarungen fort, soweit sie nicht durch eine andere Regelung ersetzt werden. 5Auf die bis zum nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Datum förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren finden bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß Anwendung. 6Gleiches gilt für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten. 7Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend mit der Maßgabe, dass der das Übergangsmandat innehabende Betriebsrat unverzüglich nach dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt einen Wahlvorstand und seine vorsitzende Person zur Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bestimmen hat.

(7) Bis zur Umwandlung in die Deutsche Industrie- und Handelskammer nimmt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. die Aufgaben nach § 10a wahr.

(8) Die Industrie- und Handelskammern sind verpflichtet, bis zur Errichtung der Deutschen Industrie- und Handelskammer Mitglieder des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. zu sein.

(9) 1Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. unterliegt bis zur Errichtung der Deutschen Industrie- und Handelskammer der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. 2Darüber hinaus ist bis zu diesem Zeitpunkt die Satzung des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. in der Fassung vom 25. März 2020 anzuwenden. 3Sie darf nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie geändert werden. 4Die Satzung sowie jede Änderung sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 5Der Bundesrechnungshof prüft bis zu diesem Zeitpunkt die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V.

(10) 1Die Industrie- und Handelskammern sowie ihre Kammerzugehörigen haben gegenüber dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. einen Anspruch auf Unterlassung, soweit der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. die gesetzlichen Kompetenzen nach § 10a überschreitet. 2Über die Klage entscheidet im ersten Rechtszug das für den Sitz des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. örtlich zuständige Verwaltungsgericht. 3§ 11a Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. 4Die Satzung nach Satz 3 in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 3 bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.





 

Frühere Fassungen von § 13c Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.08.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3306

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13c Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13c IHKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IHKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10b IHKG (vom 12.08.2021)
... Sie führt ein Dienstsiegel und hat Dienstherreneigenschaft. Sie wird nach § 13c errichtet. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hat ihren Sitz in Berlin.  ...
§ 13d IHKG (vom 12.08.2021)
... Wird die Satzung nach § 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 nicht bis zu dem in § 13c Absatz 1 Satz 2 genannten Stichtag beschlossen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur ... die nicht genehmigungsfähige Satzung bis spätestens drei Monate vor dem in § 13c Absatz 1 Satz 2 genannten Stichtag vorgelegt, so hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zuvor ... der Deutschen Industrie- und Handelskammer diese nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem in § 13c Absatz 1 Satz 3 bestimmten Zeitpunkt beschließt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3306
Artikel 1 2. IHKGÄndG
... Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel und hat Dienstherreneigenschaft. Sie wird nach § 13c errichtet. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hat ihren Sitz in Berlin. (2) ... durch die Angabe „2023" ersetzt. 9. Nach § 13b werden die folgenden §§ 13c und 13d eingefügt: „§ 13c (1) Der Deutsche Industrie- und ... Nach § 13b werden die folgenden §§ 13c und 13d eingefügt: „ § 13c (1) Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. wird zum 1. Januar 2023 zur ... 13d (1) Wird die Satzung nach § 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 nicht bis zu dem in § 13c Absatz 1 Satz 2 genannten Stichtag beschlossen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur ... ist. Wurde die nicht genehmigungsfähige Satzung bis spätestens drei Monate vor dem in § 13c Absatz 1 Satz 2 genannten Stichtag vorgelegt, so hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zuvor ... der Deutschen Industrie- und Handelskammer diese nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem in § 13c Absatz 1 Satz 3 bestimmten Zeitpunkt beschließt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ...