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§ 11 - Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG k.a.Abk.)

G. v. 18.12.1956 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3306
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 701-1 Organisation der gewerblichen Wirtschaft
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§ 11



(1) 1Die Industrie- und Handelskammern unterliegen der Aufsicht des Landes darüber, daß sie sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften (einschließlich der Satzung, der Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung) halten. 2Die Aufsicht über den öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss wird durch die Aufsichtsbehörde des Landes ausgeübt, in dem der Zusammenschluss seinen Sitz hat. 3§ 1 Abs. 3a Satz 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschlüsse der Vollversammlung über

1.
die Satzung nach § 3 Abs. 7a Satz 2,

2.
die Satzung nach § 4 Satz 2 Nr. 1,

3.
die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,

4.
die Übertragung von Aufgaben an eine andere Industrie- und Handelskammer und die Übernahme dieser Aufgaben,

4a.
die Übertragung von Aufgaben an die Deutsche Industrie- und Handelskammer,

5.
die Bildung öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse oder die Beteiligung an solchen (§ 10) sowie

6.
einen 0,8 vom Hundert der Bemessungsgrundlagen nach § 3 Abs. 3 Satz 6 übersteigenden Umlagesatz

bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde des Landes.

(2a) Die Satzung nach § 10 Abs. 2 sowie Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem der Zusammenschluss seinen Sitz hat, sowie durch die Aufsichtsbehörden der beteiligten Kammern.

(2b) Die Aufgabenübertragung durch eine Industrie- und Handelskammer auf andere Industrie- und Handelskammern oder auf öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse mit Sitz in einem anderen Bundesland sowie die Beteiligung an solchen Zusammenschlüssen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörden der übertragenden und der übernehmenden Kammer; im Falle der Übertragung auf einen öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss ist zusätzlich die Genehmigung der für diesen zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich.

(3) Rechtsvorschriften, die diesem Gesetz widersprechen, werden aufgehoben; Abschnitt I des Gesetzes zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 235) und die Verordnung über die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung während des Krieges vom 5. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. II S. 139) finden auf die Industrie- und Handelskammern keine Anwendung.



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Frühere Fassungen von § 11 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.08.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3306
aktuell vorher 18.12.2008Artikel 7 Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
vom 11.12.2008 BGBl. I S. 2418
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 7 Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
vom 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 IHKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IHKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11a IHKG (vom 12.08.2021)
... Die Deutsche Industrie- und Handelskammer unterliegt in entsprechender Anwendung des § 11 Absatz 1 Satz 1 der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Abweichende ...
§ 12 IHKG (vom 01.08.2013)
... und Handelskammern, 3. die für die Ausübung der Befugnisse des § 11 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden, 4. die Aufsichtsmittel, welche ... welche erforderlich sind, um die Ausübung der Befugnisse gemäß § 11 Abs. 1 und 2 zu ermöglichen, 5. die Verpflichtung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418
Artikel 7 4. VwVfÄndG Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
... Zusammenschlüsse entsprechend anzuwenden." 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ...

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 7 MEG II Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
... Absatz 3a gilt § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend." 6. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort „Satzung" werden die ...
Artikel 30 MEG II Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... ee, Nr. 6 und 7 (§ 3 Abs. 2, 3 Satz 4, 5 und 9, Abs. 7a, § 4 Satz 2 Nr. 3 und 8, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 7), die Artikel 12 bis 21, Artikel 22 Nr. 1 sowie die Artikel 23 und ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3306
Artikel 1 2. IHKGÄndG
... und gerichtlich. (9) § 8 gilt entsprechend." 6. In § 11 Absatz 2 wird nach der Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. die ... von Aufgaben an die Deutsche Industrie- und Handelskammer,". 7. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a (1) Die ... (1) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer unterliegt in entsprechender Anwendung des § 11 Absatz 1 Satz 1 der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Abweichende Regelungen durch ...