§ 14 - Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG k.a.Abk.)

G. v. 18.12.1956 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3306
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 701-1 Organisation der gewerblichen Wirtschaft
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§ 14


§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge der Kammerzugehörigen von den Industrie- und Handelskammern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Anschluß an die in Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1000) angegebene Frist abweichend von § 3 Abs. 3 und 4 festgesetzt werden. 2Die Beitragsordnung und der Beitragsmaßstab bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

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Zitierungen von § 14 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 IHKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IHKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418
Artikel 7 4. VwVfÄndG Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
... nach § 1 Abs. 3b,". 3. In § 9 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1" ersetzt. ... 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1" ersetzt. 4. Nach § 9 wird folgender § 10 ...


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